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OLG Koblenz: Bei Vorführwagen keine Verbrauchsangaben nach PKW-EnVKV erforderlich

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 10. Mai 2011

Vorführwagen sind keine „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV), entschied das OLG Koblenz mit Urteil vom 13.10.2010, Az. 9 U 518/10. Die Abgrenzung zwischen Neufahrzeugen im Sinne der PKW-EnVKV und Gebrauchtfahrzeugen ist umstritten.

Nach § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV sind Fahrzeuge neu, wenn sie „noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“.

Abzustellen ist also nicht auf den nun beabsichtigten Verkauf, sondern auf den Vorerwerb.

Kann der Händler belegen, dass er das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als zum Weiterverkauf oder zur Auslieferung erworben hat, so fallen das Fahrzeug und die Verkaufswerbung für dieses Fahrzeug nicht mehr in den Anwendungsbereich der PKW-EnVKV. Die Hinweispflichten zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gelten dann nicht.

Ein anderer Zweck könnte beispielsweise die Eigennutzung durch den Händler sein, beispielsweise als Dienstfahrzeug oder Vorführwagen.

Zwar hat die Rechtsprechung dies bisher anders gesehen und auch Vorführwagen als Neufahrzeuge im Sinne der PKW-EnVKV behandelt. Das OLG Koblenz ist nun jedoch von dieser Linie abgewichen.

Es plädiert dafür, grundsätzlich die auch ansonsten im Kaufrecht üblichen Abgrenzungskriterien für die Unterscheidung heran zu ziehen und führt aus:

„Die grammatische Auslegung geht vom allgemeinen Sprachgebrauch der Normalsprache oder der Fachsprache aus. Nach dieser Auslegung hat das Wort ’neu‘ die Bedeutung ’seit kurzem vorhanden, soeben eingetroffen, von der letzten Lieferung, frisch, jung, noch ungebraucht, nicht abgenutzt‘ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Spalte 2678). Ein Fahrzeug das bereits 500 km weit gefahren und als Vorführwagen genutzt worden ist, unterfällt dieser Definition des Begriffs ’neu‘ nicht, denn es ist nicht mehr ungebraucht. Ein Wagen mit Tageszulassung dagegen ist dieser Wortbedeutung nach noch ’neu‘, denn er ist noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden.

Im Zivilrecht wird unter dem Begriff ‚Neuwagen‘ nur ein fabrikneues Fahrzeug verstanden. So hat der BGH schon in seinem Urteil vom 18. Mai 1980 (WM 1980, 1068) festgestellt, dass im Verkauf eines Neuwagens durch den Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die Zusicherung liege, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft habe, ‚fabrikneu‘ zu sein. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Her-stellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten habe, sei auch dann nicht mehr ‚fabrikneu‘, wenn diese Schäden vor der Übergabe an den Käufer durch Nachlackierung ausgebessert worden seien. Weiter führt der BGH aus, dass ein als Neuwagen verkaufter Pkw nicht mehr ‚fabrikneu‘ sei, wenn er vor der Übergabe an den Käufer eine Fahrstrecke von über 200 km zurückgelegt habe.Der Käufer eines Neuwagens erwarte für den Verkäufer erkennbar, ein vom Hersteller ausgeliefertes Fahrzeug unbenutzt und unbeschädigt zu erhalten. Wegen der starken Entwertung, die ein auch nur geringfügig benutzter Wagen erfahrungsgemäß erleide, sei diese Eigenschaft beim Erwerb eines Neuwagens insbesondere für den dabei vereinbarten Kaufpreis von ganz erheblicher Bedeutung.

Diese Rechtsprechung hat der BGH beibehalten. In seinem Urteil vom 12. Januar 2005 (NJW 2005, 1422) hält er fest, das der Kunde auch beim Erwerb eines Fahrzeuges mit Tageszulassung ein fabrikneues Fahrzeug erwerbe (ebenso OLG Dresden, NJW 1999, 1036), nicht aber beim Erwerb eines Vorführwagens: ‚Die kurzfristige Zulassung auf den Händler dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs.‘ Dies sei dem potentiellen Autokäufer auch bewusst.

Versteht man den Begriff des ’neuen Personenkraftwagens‘ in § 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV in diesem zivilrechtlichen Sinne, ist zwar ein Fahrzeug mit Tageszulassung ein neuer Personenkraftwagen, nicht aber ein Vorführwagen.

Auch der EuGH hat in seiner ‚Nissan-Entscheidung‘ (WRP 1993, 233) festgestellt, dass Neuwagen auch solche Fahrzeuge sind, die ‚“nur in Hinblick auf die Einfuhr zugelassen worden sind, aber niemals gefahren worden sind“‚.

Der Kläger hat zwar eingewandt, diese Entscheidung des EuGH habe keinen Bezug zu der Frage, ob Vorführwagen Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV sind. Festzuhalten ist dennoch, dass der EuGH in dieser Entscheidung die Abgrenzung zwischen Neu- und Gebrauchtwagen ebenso wie die deutsche zivilrechtliche Rechtsprechung zum kaufrechtlichen Äquivalenzinteresse am Kriterium des Ingebrauchnehmens im Straßenverkehr vornimmt – ein Fahrzeug, das bereits im Straßenverkehr gefahren wurde, also nicht mehr als neu ansieht. Diese Rechtsprechung des EuGH war bei Erlass der Richtlinie 1999/94/EG bekannt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Fassung der Definition des ’neuen Personenkraftwagens‘ von den bisherigen Kriterien der Rechtsprechung des EuGH abgewichen werden sollte.

[…]

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass der Formulierungsvorschlag der Europäischen Kommission für diese Richtlinie vom 03. September 1998 (ABl. 1998 Nr. C 305 S. 2) zu Artikel 2 die Definition enthielt: ‚Neue Personenkraftfahrzeuge sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden‘, und dass das Europäische Parlament in 1. Lesung folgende Ergänzung vorschlug (ABl. 1999 Nr. C 98 S. 252 f.): ‚Neue Personenkraftfahrzeuge sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden, sowie Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen‘. Der vom Rat am 23.Februar 1999 festgelegte Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 17/1999 (ABl. 1999 Nr. C 123 S. 1) übernahm den Kommissionsvorschlag mit der (gemäß der Begründung zu Nr. III C 2 einer Anpassung an bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich geschuldeten) einzigen Änderung, dass statt von Fahrzeugen nunmehr von Personenkraftwagen gesprochen wurde.

Nach Auffassung des Senats ist es näherliegend, daraus, dass die Richtlinie nicht die vom Parlament vorgeschlagene ausdrückliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen enthält, zu folgern, dass diese Fahrzeuggruppen gerade nicht erfasst werden sollten. Zwingend ist dieser Schluss aber nicht. Bezüglich der Fahrzeuge mit Tageszulassung wird dementsprechend auch durchgängig angenommen, dass diese dem Neuwagenbegriff der Pkw-EnVKV unterfallen. Dem stimmt der Senat zu, denn Fahrzeuge mit Tageszulassung sind noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden.

[…]

Nach der Begründung der BR-Drucksache 143/04 vom 18. Februar 1994 wollen die Richtlinie 1999/94/EG und die Pkw-EnVKV gewährleisten, dass Verbraucher beim Kauf oder Leasing von neuen Personenkraftwagen durch Aushänge und einen Leitfaden verbesserte Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Zweck und Sinn der Pkw-EnVKV ist es also, die vollständige Information der Verbraucher über vergleichbare Fahrzeuge zu erreichen.

Nach Auffassung des Senats sind vergleichbar aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung von einander unterscheiden. Dies ist, wenn es um Neuwagen geht, nur der Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden sind. Denn mit zunehmender Nutzung verändert sich die Gewichtung der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien.

Der Pkw ‚Peugeot 207 SW Sport HDI 110 1.6‘ ist im vorliegenden Fall von der Beklagten vor dem Weiterverkauf zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder Auslieferung gekauft worden, nämlich zum Zwecke der Nutzung als Vorführwagen. Dementsprechend wurde das Fahrzeug auch auf der Rechnung als ‚Vfw‘ (Vorführwagen) gekennzeichnet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw bereits die Absicht hatte, ihn nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Konkreter Anlass für den Kauf des Pkw war die Absicht der Beklagten, ihn als Vorführwagen zu nutzen.

Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug erworben hat, kann es nicht maßgeblich sein, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und wie weit er als Vorführwagen gefahren worden ist. Diesbezüglich bestimmte Zulassungszeiträume oder zulässige Kilometerstände festzulegen, ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung. Weder der Wortlaut der Pkw-EnVKV noch die Gesetzesmaterialen geben einen Hinweis darauf, bis zu welchem Kilometerstand und bis zu welcher Zulassungsdauer noch von einer vorrangigen Verkaufsabsicht und einer nur vorübergehenden Zwischennutzung ausgegangen werden darf. Nicht hinzunehmen sind die Abgrenzungsprobleme, die auftreten würden, wenn in jedem Einzelfall anhand des Zulassungszeitraumes und der Laufleistung zu entscheiden wäre, ob ein Vorführwagen noch der Pkw-EnVKV unterfällt oder nicht.“

Der Fall liegt nun beim Bundesgerichtshof (Az. I ZR 190/10).

Vorgehensweise bei Abmahnung

Händler und Hersteller, die eine Abmahnung erhalten, sollten vorsichtig vorgehen. Geben sie die angeforderte Unterlassungserklärung ab, riskieren sie durch das Vertragsstrafeversprechen eine erhebliche Geldsanktion bei einem weiteren Verstoß. Verweigern sie die Unterzeichnung zu Unrecht, droht eine einstweilige Verfügung, die der Abmahnende bei Gericht beantragen könnte.

Zunächst sollte geprüft werden, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt. Hierbei ist die komplizierte und teilweise widersprüchliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Liegt kein Verstoß vor, sollte die Abmahnung mit guten Argumenten zurück gewiesen werden, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Liegt ein Verstoß vor, sollte nicht die von der Gegenseite formulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellt und abgegeben werden.

Wer umsichtig und kompetent vorgeht, spart bares Geld.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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