Allgemeines Zivilrecht | Wettbewerbsrecht

Verteidigung gegen Abmahnungen nach PKW-EnVKV

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 10. Mai 2011

Nach der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung müssen Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen machen. Bei Verstößen droht eine teure Abmahnung, beispielsweise von der Deutschen Umwelthilfe e.V.

Hinweispflichten bei Verkaufsanzeigen und sonstiger Werbung

In der Werbung müssen Hersteller und Händler Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle machen. Dies gilt vor allem auch für Kleinanzeigen in Zeitungen und Verkaufsangebote in Internetportalen.

Hinweispflichten bei ausgestellten Fahrzeugen

Wird das Fahrzeug ausgestellt, müssen die Angaben am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht werden, dass sie deutlich sichtbar und eindeutig zuzuordnen sind.

außerdem muss am Verkaufsort ein Aushang deutlich sichtbar angebracht werden, der die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die dort ausgestellt sind oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden.

Nur Neufahrzeuge betroffen

Nach dem Wortlaut der Verordnung gelten die Hinweispflichten nur für „neue Personenkraftwagen“. Als Neufahrzeuge definiert sie alle Fahrzeuge, „die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“ (§ 2 Nr. 1). Daraus folgt, dass auch Fahrzeuge, die schon einmal verkauft wurden, schon einmal zugelassen wurden und schon eine Laufleistung aufweisen, Neufahrzeuge im Sinne der Verordnung sein können.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob beispielsweise Tageszulassungen oder Vorführwagen als Neufahrzeuge im Sinne der Verordnung zu behandeln sind.

Ja, sagten das Landgericht (26.09.2006, Az: 15 O 521/06), das Kammergericht Berlin (20.11.2009, Az: 5 U 115/07 und 15.09.2009, Az: 5 U 116/08) und das OLG Koblenz (8. Februar 2008, Az: 4 U 1383/07).

Doch jetzt hat das OLG Koblenz seine Auffassung geändert und mit Urteil vom 13.10.2010, Az. 9 U 518/10, jedenfalls einem Vorführfahrzeug die Neuwageneigenschaft abgesprochen. Folge: Die Klage des Verbandes gegen den Händler wurde abgewiesen. Das Urteil liegt nun beim Bundesgerichtshof (Az. I ZR 190/10).

Vorgehensweise bei Abmahnung

Händler und Hersteller, die eine Abmahnung erhalten, sollten vorsichtig vorgehen. Geben sie die angeforderte Unterlassungserklärung ab, riskieren sie durch das Vertragsstrafeversprechen eine erhebliche Geldsanktion bei einem weiteren Verstoß. Verweigern sie die Unterzeichnung zu Unrecht, droht eine einstweilige Verfügung, die der Abmahnende bei Gericht beantragen könnte.

Zunächst sollte geprüft werden, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt. Hierbei ist die komplizierte und teilweise widersprüchliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Liegt kein Verstoß vor, sollte die Abmahnung mit guten Argumenten zurück gewiesen werden, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Liegt ein Verstoß vor, sollte nicht die von der Gegenseite formulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellt und abgegeben werden.

Wer umsichtig und kompetent vorgeht, spart bares Geld.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert