Verkehrsrecht

Was ist ein Verkehrsunfall?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 21. Dezember 2012

Der „Unfall im Straßenverkehr“ aus § 142 StGB bereitet Auslegungsprobleme. Sind alle Unfallereignisse umfasst, die im Verkehrsraum vorkommen?

  1. A fährt mit dem mit Elektronikartikeln gefüllten Einkaufswagen zur Supermarktkasse, bedroht die Kassiererin und raubt das Geld aus der Kasse.
  2. Als er mit dem gefüllten Einkaufswagen aus dem Supermarkt flüchtet, stößt er gegen die Glasschiebetür und zerstört die Scheibe.
  3. Nachdem er an seinem auf dem Supermarktparkplatz geparkten PKW angekommen ist und die Waren in den PKW lädt, gerät der Einkaufswagen ins Rollen und stößt gegen einen anderen PKW.
  4. Nach Verlassen des Parkplatzes mit seinem PKW fühlt sich A in seiner Fluchtfahrt durch den langsam vor ihm herfahrenden B provoziert und schleudert, als es vor einer Ampel zum Halt kommt, eine Glasflasche auf den PKW des B.
  5. Einige Kilometer später trifft A auf eine Polizeistreife, die ihm den Weg versperrt. A rammt das Polizeiauto und setzt seine Flucht fort. Es entstehen jeweils nicht unerhebliche Sachschäden.

An welchen Stellen liegt Strafbarkeit nach § 142 StGB vor?

Noch einfach ist, zu erkennen, dass in Abschnitten (1.) und (2.) keine Unfallflucht vorliegt, denn es ist klar, dass sich das Geschehen nicht „im Straßenverkehr“ ereignet. Doch schon diese scheinbare Selbstverständlichkeit ist bemerkenswert. Wie ist die Verkehrsunfallflucht als Straftatbestand zu rechtfertigen, wo man doch außerhalb des Straßenverkehrs nach vorsätzlichen Straftaten (1.) oder Unfällen (2.) ungestraft flüchten darf?

Gerechtfertigt -€“ auch verfassungsrechtlich -€“ wird die Kriminalisierung der Verkehrsunfallflucht nur durch die dem Straßenverkehr typische Geschwindigkeit und Anonymität der Beteiligten, wegen der ein besonderer strafrechtlicher Schutz der Vermögensinteressen der Geschädigten geboten sein soll (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011, Az. 29 Ns 3/11, Rn. 10, zitiert nach juris, m.w.N. auch zur Kritik).

Schwieriger ist die Frage, ob das Wegrollen des Einkaufswagens auf dem Supermarktparkplatz (3.) ein „Unfall im Straßenverkehr“ ist. Zwar zählt der öffentlich befahrbare Parkplatz zum Straßenverkehr. Doch kann das, gemessen am Schutzzweck des § 142 StGB, genügen?

Schon das Reichsgericht erkannte 1931, dass die Verkehrsunfallflucht -€“ damals noch „Führerflucht“ nach § 22 Kraftfahrzeuggesetz -€“ durch einen besonderen Ursachenzusammenhang zwischen Verkehrsgeschehen und Unfallereignis geprägt sein muss. Der Schaden müsse „infolge des Betriebes -€“ in ursächlichem Zusammenhang mit ihm“ entstanden sein (RGSt 66, 51, 55).

Aus der damaligen Tatbestandsfassung „bei dem Betriebe“ eines KFZ wurde der „Unfall im Straßenverkehr“, als die Norm 1940 ins Kernstrafrecht, den damaligen § 139a StGB, heute § 142 StGB, aufgenommen wurde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht präzisierte in einem Beschluss vom 13.04.1992, der Ursachenzusammenhang erfordere, dass das Unfallereignis auf „typischen Gefahren des Straßenverkehrs“ beruht, was nur der Fall sei, „wenn es die direkte Folge eines Verkehrsvorgangs ist.“ (BayObLG, Beschluss vom 13.04.1992, Az. 1St RR 2/92, Rn. 7, zitiert nach juris)

Diesen Beschluss aufgreifend bestätigt der BGH im Urteil vom 15.11.2001 die Definition und verfeinert sie weiter: „Doch genügt nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein ‚Unfall im Straßenverkehr‘ im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines ‚Verkehrsunfalls‘ nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang voraus (vgl. BayObLG VRS 71, 277, 278). Die Rechtsprechung ist deshalb dahin zu verstehen, dass sich in dem ‚Verkehrsunfall‘ gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (OLG Hamm NJW 1982, 2456; zust. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 142 Rdn. 8).“ (BGH, Urteil vom 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01, Rn. 7, zitiert nach juris)

Unterdessen haben die Untergerichte die konkrete Frage der Einkaufswagen-Fälle unterschiedlich beurteilt. In einem aktuellen Fall arbeitete das LG Düsseldorf heraus, dass eine straßenverkehrstypische und -spezifische Gefahr sich nur in Unfällen realisieren kann, an denen ein Fahrzeug im Sinne der StVO beteiligt ist, und sprach daher frei (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011, Az. 29 Ns 3/11 = VkBl 2012, 635 = NstZ-RR 2011, 355 = NZV 2012, 194).

Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung auf: Bei wegrollenden Einkaufswagen handele es sich um eine „typische Situation des Straßenverkehrs“ und das „spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens besteht nur in dieser typischen Verkehrssituation, so dass sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiert.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2011, Az. III -1 Rvs 62/11, Rn. 6, zitiert nach juris) Nun schützt aber § 142 StGB nicht wegen irgendwelcher „Situationen“ im Straßenverkehr, sondern wegen der dem Straßenverkehr typischen Geschwindigkeit. Hierunter fällt das gemächliche Davonrollen eines Einkaufswagens nicht.

Noch weiter ging das OLG Köln, das den Freispruch eines Schrotthändlers aufhob, der auf seinen stehenden LKW Schrottplatten schleuderte, von denen eine außen an der Bordwand der Ladefläche abprallte und auf ein parkendes Auto fiel. Zum Schutzzweck des § 142 StGB gehörten alle Vorgänge, „die mit einem erhöhten Unfall- und Schadensrisiko sowie -€“ wegen der Beteiligung eines Fahrzeugs -€“ mit dem Risiko eines schnellen Entfernens des Verursachers vom Unfallort und damit einem gesteigerten Aufklärungsinteresse anderer Verkehrsteilnehmer einhergingen“ (OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, Az. III-1 Rvs 138/11, Rn. 24).

Dem ist entgegen zu halten, dass das Aufklärungsinteresse zur Bestimmung des „Unfalls im Straßenverkehr“ untauglich ist, weil es immer und unabhängig davon besteht, unter welchen Umständen der Schaden entstanden ist (so ausdrücklich BGH, a.a.O.). Ergebnis (3.): Einige Untergerichte bejahen Strafbarkeit nach § 142 StGB, bei konsequenter Anwendung der BGH-Definition jedoch abzulehnen.

§ 142 StGB kommt nach der Rechtsprechung des BGH nicht zur Anwendung, „wenn ein Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist“ (BGH, a.a.O.). Allein der Umstand, dass der Täter aus einem fahrenden Fahrzeug heraus handelt, könne den notwendigen Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs nicht herstellen. Ergebnis (4.): Keine Strafbarkeit nach § 142 StGB.

Demgegenüber geht der BGH in Fällen, in denen der Täter ein Polizeiauto vorsätzlich rammt, davon aus, dass trotz der deliktischen Planung sich (auch) noch ein verkehrstypisches Risiko realisiert. Der Täter nutze das Fahrzeug „in erster Linie seinem Zweck entsprechend als Mittel der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum und nicht etwa (ausschließlich) als Tatwaffe“ (BGH, Urteil vom 27.07.1972, Az. 4 StR 287/72, zitiert nach juris). Es entfalle auch nicht der Unfallcharakter, denn zumindest aus Sicht des Polizisten sei das Ereignis ungewollt und damit unfreiwillig. Ergebnis (5.): Strafbarkeit des A nach § 142 StGB.

Das Leben ist voller Gefahren, überall versuchen Schädiger, sich Ersatzansprüchen zu entziehen. Doch strafbar i.S.d. § 142 StGB kann dies nur sein, wenn sich eine für den Straßenverkehr „typische“ und „straßenverkehrsspezifische“ Gefahr verwirklicht hat. Es muss sich um eine Gefahr handeln, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung gerade im Straßenverkehr zu rechnen ist, während sie für andere Bereiche ungewöhnlich ist. Das kann praktisch nur die Gefahr sein, die aus der Geschwindigkeit sich im Straßenverkehr fortbewegender Fahrzeuge erwächst.

Die wohl überwiegende Auffassung will den Anwendungsbereich des § 142 StGB weiter fassen und auch Vorgänge vor und nach Benutzung des Fahrzeuges, insbesondere Belade- und Entladeunfälle, als „Unfälle im Straßenverkehr“ erfassen. Doch ihr fehlt eine klare Definition, wo die Strafbarkeit enden soll. Wer jedes Unfallereignis, das in irgendeinem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder des Straßenverkehrs im Allgemeinen steht, von der Strafbarkeit umfassen will, muss sich fragen lassen, wie dieses Ausufern mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbart und vor dem Hintergrund des eingeschränkten Schutzzwecks gerechtfertigt werden soll.

Zusammenfassend kann definiert werden: Der „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB ist ein plötzliches, von außen einwirkendes, von mindestens einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, in dem sich eine aus einem Straßenverkehrsvorgang folgende Gefahr verwirklicht hat, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung gerade im Straßenverkehr zu rechnen ist, während sie für andere Bereiche ungewöhnlich ist.

Als Aufsatz erschienen in der Zeitschrift Der Verkehrsanwalt 2012, S. 151.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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