Von fliegenden Schrottplatten, Unfallflucht und Betrug
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 25. April 2013Der 16-jährige Bastian hilft Bekannten, eine Heizung zu demontieren. Er winkt den vorbei fahrenden Schrotthändler Johannes heran und bittet ihn, Schrottbleche mitzunehmen. Johannes hält mit seinem Pritschen-LKW neben dem geparkten VW Polo. Bastian reicht Johannes die Bleche an. Der große und starke Johannes schleudert sie auf die Ladefläche. Doch eines der Bleche prallt von außen an der seitlichen Ladewand der Pritsche ab, fällt auf den geparkten VW Polo und beschädigt diesen – laut Gutachten Reparaturkosten 1.897,40 Euro netto, Wertminderung 250 Euro. Daraufhin sagt Johannes: „Ich muss weg“. Er steigt in den LKW und fährt davon.
Bastian tippt das Nummernschild in sein Handy und ruft anschließend die Polizei. Auch Sandra, eine Hausfrau, die gerade die Straße kehrte, beobachtet die Szene. Das war am 19.04.2008.
Es folgt zunächst ein Zivilprozess, in dem Johannes und seine Haftpflichtversicherung von der Eigentümerin des VW Polo auf Schadensersatz verklagt werden. Johannes wird in diesem Verfahren vom Anwalt der Versicherung vertreten. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2009 notiert: „Der anwesende Beklagte zu 1. wird befragt.“ Und Johannes antwortet: „Ich war es nicht.“ Doch der Richter glaubt Sandra und Bastian, die als Zeugen ausgesagt haben. Er verurteilt am 15.04.2009 Johannes und seine Versicherung, den Schaden zu ersetzen (AG Jülich Az. 9 C 442/08). Die Versicherung zahlt daraufhin.
Die Staatsanwaltschaft Aachen leitet gegen Johannes ein Ermittlungsverfahren ein (Az. 607 Js 784/08), wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Johannes besucht mich in meiner Kanzlei und beauftragt mich als seinen Strafverteidiger. Ich schreibe der Staatsanwaltschaft, sie soll das Verfahren einstellen. Ich finde, es liegt kein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des Gesetzes vor. Denn das Risiko umherfliegender Schrottbleche ist kein typisches Risiko des Straßenverkehrs. Und wenn jeder Vorfall, der im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet oder bei dem Autos eine Nebenrolle spielen, zum Verkehrsunfall deklariert wird, würde der Straftatbestand ganz schön ausgedehnt.
Das findet auch der Richter beim Amtsgericht Jülich, der über einen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat. Er weist den Strafbefehlsantrag mit Beschluss vom 06.03.2009 zurück (Az. 3 Cs-607 Js 784/08-606/08).
Das lässt die Staatsanwaltschaft nicht auf sich sitzen und legt sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Aachen hilft ihr und verweist per Beschluss vom 29.04.2009 die Angelegenheit an das Amtsgericht zurück mit der Ansage, „dass es sich bei Beschädigungen, die während des Beladens eines Lkws verursacht werden, um einen verkehrstypischen Unfall handelt.“ (Az. 66 Qs 19/09)
Am 20.07.2009 und am 21.10.2009 finden beim Amtsgericht Jülich Hauptverhandlungstermine statt. Johannes beteuert seine Unschuld. Bastian und Sandra sagen wieder als Zeugen aus und belasten ihn. Der Richter glaubt Sandra und Bastian. Trotzdem spricht er Johannes mit Urteil vom 21.10.2009 frei, weil er an seiner Auffassung festhält, dass es es sich nicht um einen „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB handelt.
Die Staatsanwaltschaft legt am 23.10.2009 Berufung ein und begründet diese am 21.10.2009. In der Berufungskammer des Landgerichts Aachen sitzen andere Richter als in der Beschwerdekammer. Offenbar hat die Berufungskammer viel zu tun, denn mehr als ein Jahr passiert erstmal garnichts. Für den 07.02.2011 lädt sie dann zur Hauptverhandlung (Az. 73 Ns-607 Js 784/08-205/09). Johannes ist da. Ich bin da. Sandra und Bastian sind auch da. Die Berufungskammer hört sich alles an und verwirft dann die Berufung der Staatsanwaltschaft. Anders als die Richterkollegen der Beschwerdekammer, aber ebenso wie der Amtsrichter aus Jülich, hält sie das Geschehene nicht für einen Verkehrsunfall.
Nun geht die Staatsanwaltschaft in Revision. Das Oberlandesgericht Köln (Az. III-1 RVs 138/11) lädt für den 19.07.2011. Johannes, Sandra und Bastian müssen nicht erscheinen. Es hebt das Urteil auf und verweist die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Aachen zurück: „Dass der Angeklagte nach Schadeneintritt mit dem Lkw davongefahren ist, belegt zusätzlich den Eintritt der Situation, die durch § 142 StGB verhindert werden soll.“ Eine Entscheidung, die Prof. Dr. Bernd Hecker in der Ausbildungszeitschrift Jura 2011, 1038, aufgreift und kritisiert. Das OLG habe den Tatbestand überdehnt.
Das Landgericht Aachen eröffnet am 21.11.2011 erneut die Hauptverhandlung (Az. 71 Ns-607 Js 784/08-146/11). Jetzt sind Johannes, Sandra und Bastian wieder dabei. Am 09.12.2011 wird die Verhandlung fortgesetzt. Ich räume für Johannes ein, dass er die Tat begangen hat. Allerdings sei ihm nicht klar gewesen, dass es sich um einen Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB handelt. Da sogar viele der bis dahin am Verfahren beteiligten Richter der Auffassung waren, dass das Geschehen nicht als Verkehrsunfall angesehen werden kann, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor (§ 17 StGB), der zum Freispruch führt. Das Landgericht geht von einem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB aus, folgt mir jedoch im Ergebnis und verwirft die Berufung der Staatsanwaltschaft erneut.
Am Rande der Verhandlung vom 07.02.2011 wies der Vorsitzende Richter die Staatsanwältin darauf hin, dass Johanness Leugnen der Tat im Zivilprozess am 01.04.2009 ein versuchter Prozessbetrug sein könnte (§ 263 StGB). Im Strafverfahren darf der Angeklagte lügen. Aber im Zivilprozess? Die Staatsanwaltschaft nimmt die Fährte auf und leitet ein zweites Ermittlungsverfahren ein. Das Amtsgericht Jülich erlässt am 02.09.2011 auf ihren Antrag einen Strafbefehl gegen Johannes: 60 Tagessätze zu 30 Euro wegen versuchten Betruges (Az. 3 Cs 603 Js 290/11).
Ich finde nicht, dass das ein Betrug war und lege Einspruch ein. Erstens finde ich, dass die Aussage von Johannes aus dem Zivilprozess nicht verwertet werden darf, weil er entgegen § 136 StPO nicht darauf hingewiesen wurde, dass er das Recht zu Schweigen hat und auf die Fragen des Richters nicht antworten muss. „Auch für den Zivilprozess und entsprechende Verfahren ist anerkannt, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenzen findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren,“ hat das Bundesverfassungsgericht dazu mal gesagt (Beschluss vom 13.01.1981, Az. 1 BvR 116/77).
Zweitens ging es Johannes bei seinem Bestreiten nicht ums Geld, sondern darum, dass er seinen Führerschein nicht verliert. Betrug erfordert die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Am 16.11.2011 findet der erste Hauptverhandlungstermin statt. Johannes ist da. Ich bin da. Sandra und Bastian sind auch wieder da, denn Johannes muss eine Lüge nachgewiesen werden, wenn er als Betrüger überführt werden soll. Doch die Richterin und ich einigen uns darauf, dass wir erstmal den Ausgang des noch laufenden Verfahrens wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort abwarten wollen (siehe oben).
Am 10.12.2012 findet der nächste Termin statt. Johannes, Sandra, Bastian und ich sind da. Doch einige andere Zeugen sind nicht erschienen. Also wird die Verhandlung erneut vertagt.
Neuer Termin ist der 20.03.2013. Ja: Johannes, Sandra, Bastian und ich sind wieder da. Die Richterin vernimmt die Zeugen. Zum Schluss kommt sie zu der Auffassung, dass sie meine Einlassung, Johannes sei es nicht ums Geld, sondern nur um den Führerschein gegangen, nicht widerlegen kann. Freispruch!
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