Gericht verurteilt Blitzerpraxis
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 29. Januar 2013In einem mutigen Urteil hat das Amtsgericht Aachen akribisch begründet, weshalb die bisherige Rechtspraxis im Umgang mit Geschwindigkeitsmessungen rechtsstaatlich nicht haltbar ist. Täglich ereignet sich vor deutschen Gerichten der Skandal, dass Geschwindigkeitsmessungen als Beweis verwertet werden, obwohl die Funktionsweise der eingesetzten Geräte nicht nachvollziehbar ist – weil Hersteller und Physikalisch-Technische Bundesanstalt sie geheim halten.
Bei vielen der Messgeräte – etwa dem ESO ES 3.0 oder dem vom AG Aachen behandelten Poliscan Speed – halten die Herstellerfirmen die genaue Funktionsweise unter Verschluss. Begründet wird diese Geheimhaltung mit dem Patentschutz und der Sorge vor Nachbauten. Regelmäßig sind die technischen Einzelheiten, der Algorithmus der eingesetzten Software und verwendete Rechenformeln unbekannt.
Auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, die die Geräte für den Messeinsatz zulässt, sieht sich im Interesse der Hersteller an die Geheimhaltung gebunden. Gerichte oder Beschuldigte beißen bei Anfragen auf Granit. Von der PTB ist nur die pauschale Auskunft zu erhalten, dass das Messgerät für den Messeinsatz zugelassen sei.
Problematisch daran ist, dass Gerichte, Betroffene der Messung und ihre Verteidiger nicht in eigener Prüfung – etwa unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – kontrollieren können, ob die Messmethode in den Umständen des konkreten Messeinsatzes zuverlässige Ergebnisse erwarten lässt.
Stattdessen werden die Messmethoden allein aufgrund ihrer PTB-Zulassung von vielen Oberlandesgerichten als „standardisiertes Messverfahren“ deklariert, was in ihrer Argumentation bedeuten soll, dass eine Überprüfung durch den Richter nur bei Unregelmäßigkeiten erfolgen müsse. Das AG Aachen findet dazu deutliche Worte:
„Diese Argumentation ist jedoch nicht schlüssig, da es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere unter dem Blickwinkel des Gewaltenteilungsprinzips, nicht hinnehmbar ist, dass Gerichte ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung Bescheide und Genehmigungen von Behörden als unumstößlich hinnehmen. In diesem Zusammenhang mutet es skurril an, dass mit der Begründung, eine Behörde habe die Unfehlbarkeit des Messgerätes festgestellt, die Bußgeldbescheide von anderen Behörden, die mit diesem Messgerät arbeiten, ebenfalls faktisch unangreifbar werden.“
Das Gericht erachtete die Messung aufgrunddessen als unverwertbar und sprach die betroffene Autofahrerin frei (AG Aachen, Urteil vom 10.12.2012, Az. 444 OWi-606 Js 31/12 – 93/12).
Hinzuzufügen ist, dass der Betroffene aufgrund der Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren ein eigenes Recht hat, neben dem Gericht diese Überprüfungen vorzunehmen oder von einem selbst beauftragten Sachverständigen vornehmen zu lassen.
Wir empfehlen betroffenen Autofahrern, Messungen von Geräten, deren genaue Funktionsweise unbekannt ist, nicht zu akzeptieren. Gegen entsprechende Bußgeldbescheide sollte umgehend Einspruch eingelegt werden.
Wir nehmen, wenn wir betroffene Autofahrer vertreten, grundsätzlich auch Akteneinsicht und lassen die Messung im Zweifelsfall durch einen Sachverständigen überprüfen. Die Rechtsanwalts- und Gutachterkosten übernimmt, soweit Sie rechtsschutzversichert sind, die Versicherung.
Rechtsberatung:
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