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„Datenschutzauskunft-Zentrale“: Abzocke im Namen der DSGVO

Rechtsanwältin Verena Daniels am 8. Oktober 2018

In den letzten Tagen häufen sich bei Freiberuflern und Unternehmern Anschreiben einer „Datenschutzauskunft-Zentrale“. Das Unternehmen aus Malta versucht darin, Unternehmer zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abos über 498 € zu bewegen.

Das offiziell klingende Schreiben eines angeblichen Verbandes fordert den Empfänger auf, sich in ein angebliches Gewerbeverzeichnis eintragen zu lassen. Doch nicht nur das: Es wird der Anschein erweckt, dass der Unternehmer die „gesetzlichen Pflichten“ habe, sich an der „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“ zu beteiligen.

Man arbeitet nicht nur mit Angst und amtlicher Anmutung, sondern auch mit Zeitdruck. Das angehängte Formular soll ausgefüllt innerhalb von nur 9 Tagen per Fax an eine Nummer in der Schweiz oder an eine Postanschrift in Oranienburg zurückgeschickt werden.

In den Unterlagen wird weiterhin behauptet, dass nur „vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten“ die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten können.

Wie immer steckt die Gefahr im Kleingedruckten: Nur in einem Nebensatz wird der Unternehmer darüber informiert, dass er mit dieser „Eintragung“ ein „Leistungspaket Datenschutz“ mit Mustern und Formularen erwirbt. Der Basisdatenschutz-Beitrag wird allerdings bei einer verbindlichen Laufzeit von drei Jahren mit einem jährlichen Betrag von 498 Euro zzgl. Umsatzsteuer berechnet. Knapp 1500 Euro für ein fragliche Leistung, für die die rechtliche Grundlage und jegliche Notwendigkeit fehlt.

Die Masche ist nicht neu. Unternehmer oder Freiberufler erhalten regelmäßig offiziell klingende Schreiben einer angeblichen öffentlichen Stelle oder eines Verbands mit der Mitteilung, dass sich der Unternehmer in ein Verzeichnis eintragen lassen muss/sollte. Die Schreiben sind dann mit einem kostenpflichtigen Abonnement verknüpft, durch das der Unternehmer wenig bis keine Leistungen erhält.

Das scheint sich für die Versender zu lohnen, denn wer einmal unterschrieben hat, hat als Unternehmer kein solch umfangreiches Widerrufsrecht wie ein privater Verbraucher.

Stellungnahme unseres Datenschutzbeauftragen Matthias Knoll

„Es ist ein Kampf gegen Windmühlen, dass immer wieder versucht wird, über solche Briefe, Mails oder Faxe, die vermutlich an tausende Unternehmen gehen, aus Angst und Unsicherheit leichtes Geld zu machen. Tatsache ist: Ein solcher Registereintrag ist weder notwendig noch verpflichtend.

Ironischerweise verzichtet der Absender dieser Anschreiben selbst auf die dringend erforderlichen Hinweise zum Datenschutz – was deutlich macht, dass die DSGVO nicht zu seiner Fachkompetenz gehört.

Ich kann Ihnen nur raten, das Schreiben zu ignorieren und diese Masche nicht zu unterstützen. Lassen Sie sich nicht beirren. Ihre Rechte und Pflichten können Sie jederzeit über Ihren Datenschutzbeauftragten klären.

Sollten Sie das Formular bereits unterschrieben und abgeschickt haben, kann Sie Rechtsanwältin Verena Daniels dazu beraten, auf welcher Rechtsgrundlage Sie sich gegen die Masche wehren können und welche Schritte zu unternehmen sind. Mit einem Widerruf ist es meistens nicht getan.

Matthias Knoll (Breuer, Klingen, Goldkamp Service GmbH / www.Datenschutz-Umsetzen.de)

Rechtsanwältin Verena Daniels
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwältin Verena Daniels
Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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