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Abzocke Gewerbeauskunft-Zentrale

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 6. Februar 2012

Mit behördenähnlich aufgemachten Schreiben versucht die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH Gewerbetreibende abzuzocken. In dem Schreiben wird als „Erfassung gewerblicher Einträge“ dazu aufgefordert, aufgeführte Daten des Adressaten zu ergänzen oder korrigieren. Wer den Bogen unterschrieben zurück schickt, bekommt eine Rechnung über 569,06 Euro.

Der Hinweis auf die Kostenpflicht ist im Kleingedruckten des Bogens versteckt.

Eine vergleichbare Gestaltung hat der BGH mit Urteil vom 30.06.2011, Az. I ZR 157/10, für rechtswidrig erklärt. Er entschied, dass ein formularmäßiges Angebotsschreiben, dass nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, beim flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot verstößt.

Entsprechende Gestaltungen sind daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und begründen insbesondere keine Zahlungsverpflichtung.

Konkret hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 30.06.2011, Az. 28 C 15346/10, und 23.11.2011, Az. 42 C 11568/11, für Schreiben der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ entsprechend entschieden. Darüber hinaus entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.04.2011, Az. 38 O 148/10, dass die Schreiben der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ wettbewerbswidrig sind.

Da die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Sebastian Cyperski, gleichwohl ihre rechtswidrige Masche fortsetzt, dürfte spätestens jetzt der Straftatbestand eines versuchten oder vollendeten Betruges erfüllt sein, § 263 Abs. 1 und 2 StGB.

Wir empfehlen Betroffenen, keine Zahlungen zu leisten und bei der nächsten Polizeidienststelle Strafanzeige zu erstatten.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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