Allgemeines Zivilrecht

Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen

Rechtsreferendar Thomas Pauken am 13. November 2008

In der nun beginnenden Vorweihnachtszeit werden auch die allseits bekannten und beliebten Geschenkgutscheine sicherlich wieder zahlreiche Verwendung finden. Doch oft genug gab es in der Vergangenheit ein böses Erwachen, wenn der Gutschein plötzlich wegen angeblichem Zeitablauf nicht mehr eingelöst werden konnte.

Darf ein Gutschein überhaupt verfallen – und wenn ja, wann?

Diese Frage hatte nun das OLG München zu entscheiden. Das Urteil dürfte bei vielen Verbrauchern für Erleichterung sorgen.

Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen das Internetportal amazon.de, welches Geschenkgutscheine anbietet. In den Bedingungen fand sich u.a. die Klausel, wonach die Gutscheine nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellungsdatum verfallen sollten.

Dieser „weit verbreiteten“€“ Praxis hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 17.01.2008 -€“ 29 U 3193/07 einen Riegel vorgeschoben und so eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Nach Ansicht der Richter benachteiligt die Verfallfrist von einem Jahr den Inhaber des Gutscheins unangemessen im Sinne des § 307 BGB und ist deshalb unwirksam. Kernargument des Senats: Die Ausschlussfrist von einem Jahr ist eine doppelte Benachteiligung im Vergleich zu den gesetzlichen Vorschriften. Zum einen bewirke das Erlöschen der Gültigkeit nach nur einem Drittel der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung einen ersatzlosen Verlust der Möglichkeit, den Gutschein einzulösen. Zum anderen werde hierdurch auch die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, weil der Anspruch aus dem Gutschein nach einem Jahr gänzlich untergehe, also erlösche.

Dem, so die Richter, stünden auch keine berechtigten Interessen des Ausstellers entgegen. Sie ließen weder erhöhten Buchführungs- noch erhöhten Bilanzierungsaufwand als Rechtfertigung genügen.

Für alle Gutscheininhaber eine sicherlich erfreuliche -€“ und im Übrigen richtige €“ Entscheidung. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass das OLG München nicht ausdrücklich festgelegt hat, welche Gültigkeitsdauer denn nun zulässig wäre. Einzig eine Verfallsfrist von einem Jahr hat es abgelehnt.

Bedauerlich ist auch, dass die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde und daher bislang keine höchstrichterlicher Klärung der Frage in Sicht ist. Damit ist nicht auszuschließen, dass andere Oberlandesgerichte anders urteilen. Ob sich an der Praxis der Gutscheinaussteller in absehbarer Zeit etwas ändert, bleibt somit abzuwarten.

Im Ergebnis dürfte eine entsprechende Verfallsklausel eher Chancen haben, wirksam zu sein, je näher sie an die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren heranreicht. Auch andere Urteile hierzu scheinen diese Einschätzung zu bestätigen. Eine sichere Aussage hierzu kann aber bisher nicht getroffen werden.

Verbraucher sollten im Streitfall auf ihrem Recht bestehen und im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Rechtsreferendar Thomas Pauken
Verantwortliche Rechtsanwälte: RA Klingen und RA Goldkamp
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Tel. 02131/966555

Rechtsberatung:

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