Erbrecht | Erbschaftsteuerreform

Frist zur Neuregelung der Erbschaftsteuer wirkungslos?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 15. Oktober 2008

Bislang ist man einhellig davon ausgegangen, dass die Erbschaftsteuer zum 31.12.2008 ersatzlos ausläuft, wenn bis dahin keine gesetzliche Neuregelung geschaffen ist. Nun werden Stimmen laut, die davon ausgehen, dass auch bei Nichtbeachtung der vom Bundesverfassungsgesetz genannten Frist das alte Recht einfach weiter gilt – obwohl es verfassungswidrig ist.

Grund ist die entsprechende Formulierung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Es ordnet die Neuregelung bis zum 31.12.2008 an und bestimmte: „Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar.“

Wörtlich genommen bedeutet dies, dass das alte Recht auch über den 31.12.2008 hinaus anwendbar bleibt, wenn der Gesetzgeber seinem Auftrag zur Neuregelung nicht nachkommt.

Noch mehr ins Auge sticht die Formulierung, wenn man sie mit anderen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vergleicht. So hieß es im Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer: „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 1996 zu treffen. Längstens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht anwendbar.“

Im Unterschied zum Erbschaftsteuer-Urteil ist hier bestimmt, dass das alte Recht nur bis zur Neuregelungsfrist anwendbar ist.

  • Der Auftrag zur Neuregelung wird in dieser Auslegung zur lex imperfecta – einem Gebot ohne Konsequenz im Falle der Nichtbeachtung.
  • Wenn sich die große Koalition bzw. Bundestag und Bundesrat nicht fristgerecht über eine Neuregelung verständigen, bliebe die bisherige Erbschaftsteuer bestehen
  • Der Druck auf die Politik, eine Neuregelung zu schaffen, fiele weg.
  • Als verfassungswidrig erkanntes Recht könnte unbegrenzt in Kraft bleiben.
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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