Erbrecht

Neuregelung zur Patientenverfügung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 10. Oktober 2009

Seit dem 01.09.2009 gelten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit denen die Patientenverfügung geregelt wird. Die Voraussetzungen Schriftform, Volljährigkeit, Bestimmtheit sind in dem neu eingefügten § 1901a BGB festgelegt.

Schriftform: Patientenverfügungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Es ist jedoch nicht notwendig, wie bei einem privatschriftlichen Testament den Text eigenhändig handschriftlich zu schreiben. Es reicht aus, einen maschinengeschriebenen Text zu unterschreiben. Der Widerruf der Patientenverfügung kann formlos erfolgen, bedarf also nicht der Schriftform. Ratsam ist jedoch, die alte Patientenverfügung zu vernichten und in einer etwaigen neuen Verfügung die außerkraftsetzung der alten zu vermerken. So werden Unklarheiten über die Fortgeltung der alten Patientenverfügung vermieden.

Volljährigkeit: Bisher waren auch Patientenverfügungen Minderjähriger anerkannt, sofern sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besaßen. Die Neuregelung ist strenger. Nur noch Erwachsene können eine Patientenverfügung erstellen.

Bestimmtheit: Aus der Patientenverfügung sind nur solche Regelungen verbindlich, die sich auf eine „bestimmte“ Behandlung beziehen. Unpräzise Formulierungen, die die konkrete Behandlungssituation nicht treffen, entfalten keine Verbindlichkeit. Sie können lediglich als Richtlinie oder Auslegungshilfe herangezogen werden. Patienten, denen es auf die Verbindlichkeit ihrer Verfügung ankommt, sollten bei der Formulierung ihren Arzt und ihren Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

In allen Krankheitsstadien verbindlich: Nach der alten Rechtslage galt die Rechtsprechung des BGH, wonach der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen nur verbindlich war, wenn die Krankheit das Stadium eines unumkehrbar tödlichen Verlaufs erreicht hat. Nach der gesetzlichen Neuregelung gilt diese Einschränkung nicht.

Fallbeispiel 1:

Der 18-jährige Daniel und seine 17-jährige Freundin Lisa haben ein gemeinsames Hobby: Den Balletttanz. Nach einem Autounfall werden sie ins künstliche Koma versetzt. Eine Blutvergiftung macht bei beiden Patienten eine Amputation der Beine unumgänglich. In zwei gleichlautenden Patientenverfügungen haben Daniel und Lisa verfügt:

„Für den Fall, dass infolge eines Unfalls eines meiner Gliedmaßen z.B. wegen einer Blutvergiftung amputiert werden muss, soll die Maßnahme in jedem Fall unterlassen werden, auch wenn das Risiko besteht, dass ich infolge des Unterbleibens der Maßnahme versterbe.“

Daniel hat sich vor Niederlegung der Patientenverfügung nicht ärztlich aufklären lassen. Ihm war nicht bewusst, dass nach heutigem medizinischen Stand die Möglichkeit des Tragens entsprechender Prothesen besteht und eine Amputation nicht mehr zwangsläufig ein Leben im Rollstuhl bedeutet.

Lisa hatte sich ärztlich aufklären lassen, sich jedoch dennoch zu der Patientenverfügung entschlossen, da sie für ihr Leben ohne den Balletttanz keinen Sinn gesehen hatte. Die ins Krankenhaus herbei gerufenen Eltern von Lisa wollen, dass die Amputation durchgeführt wird.

Die Ärzte werden die Amputation bei Daniel unterlassen, da für sie keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass seine Patientenverfügung unbeachtlich sein könnte. Die Patientenverfügung trifft genau die Behandlungssituation.

Bei Lisa werden die Ärzte die Amputation vornehmen. Ihre Patientenverfügung ist unwirksam, da Lisa nicht volljährig war. Die Ärzte werden also das medizinisch Notwendige unternehmen, um ihr Leben zu erhalten.

Fallbeispiel 2:

Die Kinder der 65-jährigen Rentnerin Andrea wollen nicht, dass deren Millionenvermögen im Alter durch Pflegekosten geschmälert wird. Sie meinen, es soll allein ihnen zugute kommen. Daher legen sie Andrea eine Patientenverfügung zur Unterschrift vor, in der es u.a. heißt:

„Im Falle einer apoplexbedingten Gehirnschädigung ohne die Möglichkeit vollständiger Genesung sollen lebenserhaltende Maßnahmen in jedem Fall unterbleiben, auch wenn die Möglichkeit für den Patienten, aus diesem Zustand zu erwachen, nicht sicher auszuschließen und der Todeszeitpunkt nicht absehbar ist.“

Andreas Wunsch ist eigentlich, dass alles medizinisch Mögliche getan wird, um ihr Leben zu erhalten. Doch sie vertraut ihren Kindern blind und unterschreibt die Patientenverfügung, ohne sie sorgfältig zu lesen.

Nach einem Schlaganfall wird sie bewusstlos und fällt ins Koma. Die Ärzte stellen schwere Gehirnschäden fest, können jedoch nicht auszuschließen, dass sie aus diesem Koma wieder erwacht. Um sie am Leben zu erhalten, wäre eine vorübergehende künstliche Ernährung unumgänglich.

Aufgrund der klar formulierten Patientenverfügung werden die Ärzte keine Magensonde legen und Andrea verhungern lassen. Sie verstirbt und ihre Kinder können das Millionenerbe antreten.

(Fallbeispiele angelehnt an Roglmeier/Lenz, Live and let die – die gesetzlichen Neuregelungen zur Patientenverfügung, ZErb 8/2009, S. 236 ff.)

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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