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Vereinsrecht: E-Mail genügt als „schriftliche“ Einladung zur Mitgliederversammlung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 14. Juni 2013

Schreibt die Satzung eines Vereins vor, dass zur Mitgliederversammlung „schriftlich“ einzuladen ist, kann auch eine Einladung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur den Anforderungen genügen, entschied das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 04.03.2013, Az. 3 W 149/12).

Bei der in einer Vereinssatzung vorgeschriebenen Schriftform handele es sich um eine gewillkürte Schriftform, die auch durch Fax und einfache E-Mail erfüllt werden könne.

„Weiterhin ist durch die Versendung der Einladung per E-Mail auch das satzungsmäßige Erfordernis der Schriftform gewahrt. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um ein gesetzliches Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB, für dessen Ersetzung durch elektronische Form gemäß § 126 a BGB der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen müsste. Vielmehr ist die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB zu behandeln, da es sich insoweit um privatautonome Rechtssetzungen handelt (BGH, NJW -€“ RR 1996, 866 m.w.N.). Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. Erfasst ist davon neben dem Telefax auch die E-Mail, da auch insoweit der geschriebene Text dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4987, 20; BAG, NZH 2010, 401 m.w.N.; Grziwotz, Vereinsversammlung -€“ Einberufung durch E-Mail trotz satzungsmäßiger Anordnung der Schriftform, MDR 2012, 741; Scheffer, Vereinsrecht: Fallstricke bei der Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, DStR 2011, 2053, jew. m. ausführlichen weiteren Nachweisen aus Literatur und. Rechtsprechung).“

Auch aus den konkreten Umständen ergebe sich kein entgegenstehender Wille der Vereinsmitglieder. Denn es habe sich vornehmlich um Studenten gehandelt, für die die Kommunikation per E-Mail eine Selbstverständlichkeit sei. Die in der Versammlung durchgeführten Vorstandswahlen seien daher wirksam.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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