Allgemein

Forderungsabwehr mit Feststellungsklage

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 11. März 2011

Steht eine erhebliche Forderung im Raum, kann sich der Betroffene auch gerichtlich mit einer negativen Feststellungsklage wehren. Die Rechtsschutzversicherung muss Kostendeckung erteilen.

In der negativen Feststellungsklage wird beantragt, dass das Gericht das Nichtbestehen der Forderung feststellt. An diese Entscheidung sind die Beteiligten dann gebunden.

Normalerweise muss derjenige (Leistungs-)Klage erheben, der eine streitige Forderung durchsetzen will. Denn nur mit einer gerichtlichen Entscheidung kann er die Zwangsvollstreckung betreiben.

Bei erheblichen Forderungen kann jedoch auch der angebliche Schuldner ein Interesse haben, die Nichtberechtigung der Forderung festzustellen. Es besteht ein Feststellungsinteresse, dass die erhobene Forderung nicht begründet ist (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 7).

Die Ungewissheit einer hohen Forderung stellt für den angeblichen Schuldner eine Belastung dar, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Gläubiger Klage erhebt und sich die Forderung doch als berechtigt heraus stellt. Weil der Schuldner für dieses Risiko vorsorgen und ggf. auch Rückstellungen bilden muss, ist er in seiner finanziellen Dispositionsfreiheit eingeschränkt. außerdem erhöht sich durch weiteres Abwarten das Zinsrisiko.

Aus diesen Gründen muss auch die Rechtsschutzversicherung für eine negative Feststellungsklage Kostendeckung übernehmen. Es besteht ein Anspruch auf Kostendeckungszusage für negative Feststellungsklagen (AG Charlottenburg, Urteil vom 15.03.1991, Az. 6 C 69/91; AG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2010, Az. 43 C 3487/09).

Den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ist kein Leistungsausschluss für negative Feststellungsklagen zu entnehmen. Aus den genannten Gründen ist ein Verzicht auf eine zeitnahe gerichtliche Klärung nicht zumutbar. Der Versicherungsnehmer kann nicht darauf verwiesen werden, eine Klage der Gegenseite oder die Verjährung des Anspruchs abzuwarten.

§ 17 V c cc ARB 2000, auf den sich die Rechtsschutzversicherungen in diesem Zusammenhang oft berufen haben, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam (Terminsladung des BGH vom 22.05.2009, Az. IV ZR 352/07; Bauer, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, NJW 2011, 646).

Schließlich wäre, würde zur Vermeidung des Zinsrisikos ohne Anerkenntnis gezahlt und sogleich das Gezahlte zurück gefordert, für die Leistungsklage ebenso Kostendeckung zuzusagen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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