Allgemein | Zivilprozessrecht

Klage auf Nichtbestehen einer Forderung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 22. März 2017

Mit der sogenannten negativen Feststellungsklage kann ein Gerichtsurteil herbeigeführt werden, das befindet, dass eine vom Gegner behauptete Forderung nicht besteht.

Belastung durch ungewisse Forderung

Eine behauptete Forderung kann eine erhebliche Belastung darstellen. Der Betroffene muss jederzeit damit rechnen, dass er in Anspruch genommen wird und sich vielleicht die Forderung wider Erwarten als berechtigt herausstellt. Dieses Risiko schränkt den Betroffenen in seiner Freiheit ein, denn er muss Vorsorge treffen und ggf. Rückstellungen bilden.

Zeitnah Rechtssicherheit

Durch die negative Feststellungsklage kann der Betroffene die Situation klären und Rechtssicherheit erlangen. Der Gegner wird durch sie gezwungen, „Butter bei die Fische“ zu tun – er muss seinen Anspruch schlüssig begründen. Kann er dies nicht oder kann er seine Behauptungen – soweit sie vom Kläger bestritten werden und erheblich sind – nicht beweisen, wird das Gericht der Klage stattgeben.

Das Gericht wird dann urteilen: „Im Namen des Volkes wird für Recht erkannt, dass dem Beklagten keine Forderung … wegen … gegen den Kläger zusteht.“

Wird das Urteil rechtskräftig, so hat der Beklagte nicht mehr die Möglichkeit, die Forderung noch einmal geltend zu machen.

Beweisrisiken und Zinsrisiken vermeiden

Negative Feststellungsklage sollte vor allem in Fällen erhoben werden, in denen ein Abwarten auf eine Leistungsklage des Gegners nachteilhaft wäre, z.B.:

  • Der Beklagte will Einwendungen geltend machen, die mit zunehmendem Zeitablauf schwerer zu beweisen sind. Hierzu gehören alle Einwendungen, die nicht allein mit Urkunden zu beweisen sind. Denn Zeugen werden sich mit zunehmendem Zeitablauf schwerer erinnern und Sachverständige werden möglicherweise nicht mehr den ursprünglichen Zustand vorfinden oder zuordnen können.
  • Die streitige Forderung erhöht sich mit der Zeit. In solchen Fällen erhöht Abwarten das Risiko. Hier sind z.B. verzinsliche Ansprüche zu nennen. Wird unmittelbar negative Feststellungsklage erhoben und entscheidet das Gericht nach einem Jahr, dass die Forderung doch ganz oder teilweise berechtigt ist, sind nur Zinsen für dieses eine Jahr zu zahlen. Wird hingegen auf eine Leistungsklage des Gegners gewartet und reicht dieser die Klage erst kurz vor der Verjährung ein, werden für alle vergangenen Jahre Zinsen fällig.

Geringer Aufwand

Der Aufwand der negativen Feststellungsklage ist für den Kläger gering. Er muss nur darlegen und beweisen, dass sich der Beklagte der Forderung berühmt hat, d.h. behauptet hat, die Forderung gegenüber dem Kläger stehe ihm zu. Die Darlegungs- und Beweislast für den angeblichen Anspruch liegt beim Beklagten – demjenigen, der sich der Forderung berühmt.

Für das Feststellungsinteresse reicht aus, dass sich der Beklagte der Forderung berühmt (Zöller/Greger, 31. Aufl., § 256 Rn. 7), also behauptet, die Forderung zu haben.

Die Kosten einer negativen Feststellungsklage werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen, wenn die zugrunde liegende Angelegenheit zu den versicherten Rechtsgebieten gehört.

Als Streitwert wird der Wert einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums – also einer Leistungsklage des Beklagten gegen den Kläger – zugrunde gelegt (BGH NJW 1970, 2025; 1997, 1787).

Zuständig ist das Gericht, welches für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre.

Gegnerische Forderung kann weiter verjähren

Die negative Feststellungsklage hemmt im Gegensatz zur Leistungsklage umgekehrten Rubrums nicht die Verjährung. Versäumt der Beklagte, seine Forderung im Wege der Widerklage oder einer eigenen Klage rechtshängig zu machen, kann sie während des Feststellungsprozesses verjähren.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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