Haftung mehr als 30 Jahre durch wiederholte Feststellungsklage
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 5. Mai 2018Mit der Feststellungsklage kann der Gläubiger erreichen, dass seine Ansprüche 30 Jahre nach dem rechtskräftigen Urteil verjähren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Manchmal ist auch diese Frist zu kurz. Dann kann der Gläubiger erneut klagen und seinen Anspruch feststellen lassen, ohne sich dem Einwand entgegenstehender Rechtskraft auszusetzen.
Schon bisher erkannte der BGH an, dass der Grundsatz ne bis in idem (nicht zweimal in derselben Sache) durchbrochen werden kann, wenn ansonsten Ansprüche auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren (BGH, Urteil vom 18. Januar 1985 – V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 289 f., juris Rn. 12; Urteil vom 7. Mai 2003 – IV ZR 121/02, NJW-RR 2003, 1076, 1077, juris Rn. 8; Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 113/06, ZIP 2007, 570 Rn. 10). Künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen gemäß § 197 Abs. 2 BGB auch dann einer kurzen Verjährungsfrist, wenn sie rechtskräftig ausgeurteilt sind.
Mit Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 253/16 – hat der BGH diese Rechtsprechung auch auf sonstige Ansprüche erstreckt und entschieden: Wenn Schäden noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können, steht die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) eines bereits ergangenen Urteils der Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand nicht entgegen.
In dem Urteil stellt der BGH klar, dass die 30-Jahres-Frist keine Verjährungshöchstfrist ist, sondern neu beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt oder zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB).
Eine erneute Klage führe nicht zu unangemessenen Kosten für den Beklagten, weil der es in der Hand habe, durch Anerkenntnis des Anspruchs oder durch Verjährungsverzicht die Kosten des Klageverfahrens zu vermeiden.
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