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Erfolg: Kreisdirektor zieht Beschwerde zurück

Internetredaktion am 31. Juli 2009

Der Kreisdirektor des Kreises Viersen, Dr. Andreas Coenen, hat in der heutigen Sitzung des Kreiswahlausschusses die Beschwerde des Landrats gegen die Zulassung der Wählergruppe FürVIE zurück genommen. „Wir freuen uns über diesen Erfolg – ein Sieg für die Demokratie und die Wähler in Viersen“, kommentiert Rechtsanwalt Tobias Goldkamp von der Kanzlei Szary, Breuer, Westerath & Partner, die FürVIE im Beschwerdeverfahren vertrat.

FürVIE zog 2004 mit 16,93 % der Stimmen in den Rat der Stadt Viersen ein. Auch bei der diesjährigen Kommunalwahl will sie wieder antreten und hatte beim Wahlleiter der Stadt Viersen Kandidatenvorschläge für den Bürgermeister, die Wahlkreise und eine Reserveliste eingereicht. Der Wahlausschuss der Stadt Viersen hatte die Vorschläge einstimmig zugelassen.

Hiergegen legte der Landrat, vertreten durch den Kreisdirektor, Beschwerde ein. Bei den Aufstellungsversammlungen von FürVIE sei der Grundsatz der geheimen Wahl nicht beachtet worden. Weil Stimmzettel handschriftlich ausgefüllt wurden, sei es möglich, die Stimmen den einzelnen Mitgliedern zuzuordnen.

Kreisdirektor Dr. Coenen hatte die Beschwerde unterzeichnet und zugleich in seiner Funktion als Kreiswahlleiter die entscheidende Sitzung des Kreiswahlausschusses geleitet. „Das geht natürlich nicht. Er kann nicht zugleich Ankläger und Richter sein“, erklärt Goldkamp.

Neben weiteren formalen Mängeln – der Kreisdirektor hatte die Beschwerde beim unzuständigen Wahlleiter der Stadt eingelegt – rügte Goldkamp in seiner Stellungnahme vor dem Kreiswahlausschuss auch den inhaltlichen Vorwurf als falsch: „Es ist erlaubt und entspricht gängiger Praxis, bei geheimen Wahlen handschriftlich abzustimmen.“

Er verwies darauf, dass in Baden-Württemberg sogar bei den Kommunalwahlen selbst durch Eintragung des Namens auf dem Stimmzettel gewählt wird.

Darüber hinaus zitierte er zwei Gerichtsentscheidungen (BayVGH, Entscheidung vom 19.05.1969, Az. 26 VII 68; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.1978, Az. 7 A 75/78), in denen das handschriftliche Wählen gebilligt wurde, weil es jedem frei stehe, seine Handschrift zu verstellen oder in Druckbuchstaben zu schreiben.

Handschriftliches Wählen sei nur dann bedenklich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es tatsächlich zu einer Identifizierung des einzelnen Wählers kommt. Solche Anhaltspunkte seien im Fall von FürVIE nicht festgestellt worden.

Wer bereits bei einer bloß abstrakten und theoretischen Gefahr die Geheimheit der Wahl verletzt sehe, argumentiert aus Sicht von Goldkamp lebensfremd: „Sollen wir bei kommenden Wahlen Gummihandschuhe tragen, um die Möglichkeit auszuräumen, dass Stimmzettel über die Fingerabdrücke zugeordnet werden?“

Stellungnahme von Rechtsanwalt Tobias Goldkamp vor dem Wahlausschuss des Kreises Viersen am 31.07.2009 im Volltext (PDF)

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