Allgemein | Erbrecht

Erben und Vererben nach neuem Recht

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. Januar 2010

Mit dem Jahreswechsel treten neue Gesetze rund ums Erben und Vererben in Kraft. Diese Reform hat vier wesentliche Inhalte:
» Der Erblasser soll mehr Freiheit bei der Bestimmung seiner Erben haben und die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils werden geändert.
» Je länger Schenkungen zurückliegen, desto mehr sinkt die Höhe des Anspruchs auf Pflichtteilergänzung.
» Leistungen, die aus Solidarität innerhalb der Familie erbracht werden, sollen im Erbfall stärker honoriert und ausgeglichen werden. Dies gilt beispielsweise für Pflegeleistungen.
» Die Verjährungsfristen werden an die gängige Frist von drei Jahren angepasst.

» Gründe für Entziehung des Pflichtteils geändert
Der für eine Entziehung des Pflichtteil nötige Grund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfällt. Künftig kann der Erblasser den Pflichtteil des Erbes einer Person entziehen, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Das gilt aber nur, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Dies muss der Erblasser in der Begründung der Pflichtteilsentziehung konkret darlegen.

» Schenkungen werden zeitlich gestaffelt
Pflichtteilsberechtigte erhalten auf alle Schenkungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber den Beschenkten. Damit soll verhindert werden, dass Erblasser ihr Vermögen an Pflichtteilsberechtigten vor­bei verschenken können. Bislang waren Schenkungen der letzten zehn Jahre voll ergänzungspflichtig. Das heißt: Die Schenkung wurde dann fiktiv dem Nachlass zugerechnet und der Pflichtteilsberechtigte hatte einen entsprechenden Pflichtteilsergänzunganspruch (Geldzahlung) gegen den Beschenkten.
Künftig gilt eine gleitende Ausschlussfrist: Schenkungen im zehnten Jahr vor dem Erbfall werden in Höhe von 10 Prozent ihres Wertes berücksichtigt, im neunten Jahr zu 20 Prozent, im achten Jahr zu 30 Prozent, usw. Im Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung zu 100 Prozent berücksichtigt.

» Pflegeleistungen werden stärker belohnt als bisher
Bislang erhielten nur Abkömmlinge einen Ausgleich für Pflegeleistungen, wenn sie unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit pflegten.
Künftig soll der Aus­gleich davon unabhängig sein, ob der Pflegende auf berufliches Einkommen verzichtet. Auch Angehörige, die vor Über­nahme der Pflege ar­beits­los waren, werden nun bedacht.

» Verjährung folgt üblichen Fristen
Ein Teil der erbrechtlichen Ansprüche, die bislang erst nach 30 Jahren verjähren, wird auf die Regelverjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis verkürzt.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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