Erbrecht

Erbrechtsreform: neu ab dem 1.1.2010

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 19. Oktober 2009

Mit der am 1.1.2010 in Kraft tretenden Erbrechtsreform nimmt der Gesetzgeber Veränderungen im Pflichtteilsrecht, bei der Anrechnung von Pflegeleistungen und bei den Verjährungsfristen vor.

Regeln für Pflichtteilsentziehung werden geändert

Bislang konnte der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigen den Pflichtteil nur entziehen, wenn dieser sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Erblasser, dem Ehegatten oder den Kindern des Erblassers schuldig gemacht hatte. Künftig berechtigen auch Verfehlungen gegenüber Eltern, Lebenspartnern oder anderen dem Erblasser ähnlich nahestehenden Personen zur Entziehung des Pflichtteils.

Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfällt. Künftig kann der Erblasser jedoch nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB neuer Fassung einem Pflichtteilsberechtigten, der rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird, den Pflichtteil entziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Dies muss der Erblasser in der Begründung der Pflichtteilsentziehung konkret darlegen. Dieser Begründungszwang wird in der Praxis ein juristischer Angriffspunkt werden.

Änderung der Behandlung von Beschränkungen und Beschwerungen von Erbteilen pflichtteilsberechtigter Erben

Nach dem bisherigen § 2306 Abs. 1 BGB entfallen erbrechtliche Beschränkungen und Beschwerungen (z.B. Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft) automatisch, wenn dem pflichtteilsberechtigten Erben nur ein Erbteil in Höhe des Pflichtteils oder niedriger hinterlassen wird. Die Vorschrift führte oft zu Problemen, weil wirtschaftlich schwer abzuschätzen war, ob der Erbteil den Pflichtteil übersteigt oder nicht.

Nach der Neufassung der Vorschrift hat jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, der durch Einsetzung eines Nacherben, Anordnung der Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, unabhängig von der Erbquote ein Wahlrecht, entweder den Erbteil mit Belastungen und Beschränkungen anzunehmen oder auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen.

Zuwendungsverzicht gilt nun auch für Abkömmlinge des Verzichtenden

Durch eine Änderung des § 2352 S. 3 BGB, in den ein Verweis auf § 2349 BGB eingefügt wird, gilt ein Verzicht auf ein durch Testament oder Erbvertrag zugedachtes Erbe oder Vermächtnis auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden. Bisher bestand das Problem, dass sich der Erblasser trotz Verzichtsvertrages noch Ersatzerbansprüchen oder Pflichtteilsansprüchen der Kinder des Verzichtenden ausgesetzt sehen konnte.

Schenkungen werden zeitanteilig berücksichtigt

Pflichtteilsberechtigte erhalten auf alle Schenkungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Damit soll verhindert werden, dass Erblasser ihr Vermögen an Pflichtteilsberechtigten vorbei wegschenken können. Bislang waren Schenkungen der letzten zehn Jahre voll ergänzungspflichtig. Künftig gilt eine gleitende Ausschlussfrist, auch als Abschmelzmodell bezeichnet: Schenkungen im zehnten Jahr vor dem Erbfall werden Höhe von 10 Prozent ihres Wertes berücksichtigt, im neunten Jahr zu 20 Prozent, im achten Jahr zu 30 Prozent, usw., im Jahr vor dem Erbfall zu 100 Prozent. Die Neuregelung benachteiligt Pflichtteilsberechtigte, da künftig nur noch Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall voll berücksichtigt werden; alle früheren Schenkungen nur noch zeitanteilig.

Gründe für die Stundung der Pflichtteilszahlung werden erweitert

Künftig können alle Erben die Zahlung des Pflichtteils verschieben, wenn die sofortige Auszahlung eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Bislang war eine Stundungsmöglichkeit nur für Erben vorgesehen, die selbst zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören.

Kinder, die ihre Eltern pflegen, werden gegenüber ihren Geschwistern begünstigt

Bislang gibt es Ausgleichsansprüche nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit pflegen. Künftig soll der Ausgleich unabhängig davon sein, ob der Pflegende auf berufliches Einkommen verzichtet. Damit werden auch Personen einbezogen, die zuvor arbeitslos waren oder die eine Doppelbelastung von Pflege und Beruf auf sich nehmen. Hintergrund der Regelung ist sicher auch, dass die Pflegekassen durch privates Engagement entlastet werden sollen.

Streitpunkte sind vorprogrammiert: Welches Ausmaß hatten die Pflegeleistungen? Waren sie tatsächlich in diesem Umfang notwendig? Es ist ratsam, die Pflegeleistungen genau zu dokumentieren. Ärztliche Befunde sollten gesammelt und aufgehoben werden.

Verjährung wird abgekürzt

Ein Teil der erbrechtlichen Ansprüche, die bislang erst nach 30 Jahren verjähren, wird auf die Regelverjährungsfrist verkürzt. Nach der Regelverjährung tritt Verjährung nach drei Jahren zum Jahresende ein, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsinhaber von seinem Anspruch Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Allerdings gilt weiterhin eine Besonderheit: Während sonstige der Regelverjährung unterliegende Ansprüche ohne Kenntnis spätestens nach zehn Jahren verjähren, tritt bei erbrechtlichen Ansprüchen ohne Kenntnis erst nach einer Höchstfrist von dreißig Jahren Verjährung ein.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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