Der Pflichtteilsanspruch
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 25. Januar 2010Wer als naher Angehöriger in der Erbfolge übergangen wird, kann von den Erben den Pflichtteil verlangen. Es handelt sich um einen Geldbetrag in Höhe eines Teils des Nachlasswertes (Pflichtteilsquote). Um ihn zu ermitteln, müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten zunächst Auskunft über den Nachlassbestand erteilen.
Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Auch entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) und die Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein, wenn kein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst nach dem Tod des Erblassers. Dies bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers weder Auskunft über dessen Vermögen noch eine Geldzahlung verlangen können.
Das Gesetz gewährt in § 2314 BGB Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses und Wertermittlung der Nachlassbestandteile.
Die Erben sind auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, welches den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes mit entsprechenden Wertangaben ausweist.
Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein.
In das Nachlassverzeichnis sind aufzunehmen:
- alle Aktiva, also sämtliches Eigentum oder Teileigentum des Erblassers. Hierzu zählen auch Forderungen und Zahlungen, die nach dem Tod eingegangen sind,
- alle Nachlassverbindlichkeiten,
- vorhandene Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, z.B. Sparbücher,
- alle von dem Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen, auch gemischte Schenkungen und ehebezogene Zuwendungen,
- sämtliche Vorempfänge, die nach den §§ 2050 ff. BGB unter den Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen sind,
Darüber hinaus sind die Erben verpflichtet, mitzuteilen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war und in welchem Güterstand er gelebt hat.
Der Pflichtteilsberechtigte kann im Rahmen des Wertermittlungsanspruches verlangen, dass die Erben den Wert von Immobilien durch Sachverständigengutachten feststellen lassen.
Er kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.
Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last, d.h. sind von den Erben zu zahlen und schmälern den Pflichtteil quotal.
Anhand dieser Informationen können dann die Pflichtteilsquote berechnet und der Pflichtteilsanspruch beziffert werden. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also der Quote, die der Pflichtteilsberechtigte erhielte, wenn gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre.
Sind den Erben einzelne Informationen nicht selbst bekannt, so sind sie verpflichtet, sich diese zu besorgen, z.B. bei den jeweiligen Kreditinstituten, den beschenkten Personen oder den entsprechenden Notaren.
Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Erben das Nachlassverzeichnis nicht sorgfältig erstellt haben, so kann der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 260 BGB von ihnen verlangen, dass sie es an Eides Statt versichern.
Sofern die Erben falsche oder unvollständige Angaben machen, können sie sich strafbar machen.
Der Auskunftsanspruch ist gemäß § 271 BGB sofort fällig. Sofern eine endgültige Auskunft zeitnah nicht möglich ist, ist in der Zwischenzeit zumindest eine vorläufige Auskunft oder Teilauskunft zu erteilen.
Auch wer Erbe wird, kann, wenn der Erbteil den Pflichtteil unterschreitet, noch einen Zusatzpflichtteil in Höhe der Wertdifferenz verlangen.
Schenkungen an Dritte, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vornahm, können den Pflichtteil erhöhen. Der Pflichtteilsberechtigte kann diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch in besonderen Fällen auch direkt beim Beschenkten geltend machen. Auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch muss sich der Pflichtteilsberechtigte jedoch Geschenke, die er selbst vom Erblasser erhalten hat, anrechnen lassen.
Auf den eigentlichen, am Nachlasswert gebildeten Pflichtteil, muss sich der Pflichtteilsberechtigte empfangene Schenkungen nur dann anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies zum Zeitpunkt der Schenkung ausdrücklich anordnete.
Der Pflichtteil kann durch weitere lebzeitige Maßnahmen reduziert und in seltenen Ausnahmefällen sogar entzogen werden.
Die Verjährung der Pflichtteilsansprüche wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts zum 01.01.2010 leicht verändert. Es gilt heute:
Für den Pflichtteilsanspruch greift die Regelverjährung. Er verjährt nach drei Jahren, berechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis tritt nach 30 Jahren spätestens Verjährung ein.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten verjährt hingegen unabhängig von Kenntnis nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt mit dem Erbfall zu laufen, nicht erst zum Schluss des Jahres.
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