Erbrecht

Entziehung des Pflichtteils

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 26. Juni 2009

Durch den Pflichtteilsanspruch können Ehepartner und nahe Verwandte eine Geldentschädigung von den Erben fordern, wenn der Erblasser sie enterbt hat. Oft versuchen Erblasser daher, den ungeliebten Pflichtteilsberechtigten auch den Pflichtteil zu entziehen. Doch das ist gar nicht so einfach.

Pflichtteilsberechtigt können Kinder, Enkelkinder, Eltern und Ehepartner des Erblassers sein. Wer konkret pflichtteilsberechtigt ist und wie hoch der Pflichtteil ausfällt, hängt von der konkreten Personenkonstellation und dem Wert des Nachlasses ab.

Der Erblasser kann Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil nur entziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte schwere Straftaten gegen den Erblasser begangen oder sich einer Unterhaltspflicht böswillig entzogen hat. So ist es in §§ 2333-2335 BGB geregelt.

Kindern und Enkelkindern kann der Erblasser den Pflichtteil außerdem entziehen, wenn sie einen „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers“ geführt haben.

Die Gerichte legen diese Voraussetzung streng aus, erkennen eine Pflichtteilsentziehung also nur in sehr krassen Fällen an.

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 17.02.2009, Az. 18 O 144/07, eine Pflichtteilsentziehung als wirksam anerkannt. In dem Fall war die Pflichtteilsberechtigte nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils

„strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten; zudem konsumierte und veräußerte sie Drogen. Verurteilt wurde sie u.a. wegen Handelns mit Betäubungsmitteln, mehrfachen Betrugs, Verkehrsunfallflucht und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Im Jahre 1993 erschoss sie in Sankt Augustin ihren damaligen Lebensgefährten, ließ dessen Leiche gegen Entgelt in einem See beseitigen und floh nach der Tat ins Ausland. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kam es auch zu mehreren polizeilichen Durchsuchungen in dem Hause des Erblassers. Die Tat wurde in der lokalen Presse umfassend thematisiert und war Gegenstand öffentlicher Diskussionen innerhalb der dörflichen Struktur des Wohnorts des Erblassers und der umliegenden Region.“

In vielen anderen Fällen erklären die Gerichte Pflichtteilsentziehungen für unwirksam. Es reicht den Gerichten zur Entziehung des Pflichtteils nicht, dass sich der Pflichtteilsberechtigte einzelne Verfehlungen hat zu schulden kommen lassen oder dessen Lebensstil dem Erblasser einfach nur nicht passt. In solchen Fällen haben Pflichtteilsberechtigte gute Chancen, ihren Anspruch notfalls vor Gericht durchzusetzen.

Gleichwohl bleiben Erblassern Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche ungeliebter Personen durch geeignete rechtliche Maßnahmen zu Lebzeiten zu reduzieren. Solche müssen aber auf den Einzelfall angepasst, sorgfältig und rechtzeitig geplant und umgesetzt werden.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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