Erbrecht

Wie komme ich an meinen Pflichtteil?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 3. April 2018

Ehepartnern und engen Verwandten steht der Pflichtteil zu. Erben sie nicht, können sie den Pflichtteil als Geldabfindung bekommen.

Wer bekommt den Pflichtteil?

Anspruch auf den Pflichtteil haben Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Je nach Konstellation können auch Eltern, Enkel und Urenkel pflichtteilsberechtigt sein.

Wann kann ich den Pflichtteil verlangen?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Personenkonstellation und dem Wert des Nachlasses ab. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt eine Quote des Nachlasswertes. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Man muss also zunächst die gesetzliche Erbquote ermitteln, um die Pflichtteilsquote berechnen zu können.

Beispiel: Hinterlässt ein Erblasser nur zwei Kinder und keinen Ehepartner, wäre die gesetzliche Erbquote jedes Kindes 1/2 (die Hälfte). Enterbt der Erblasser eines der Kinder und setzt das andere Kind zum Alleinerben ein, steht dem enterbten Kind ein Pflichtteil von 1/4 des Nachlasswertes zu (Hälfte von der Hälfte = ein Viertel).

Hinterlässt der Erblasser 150.000 Euro Vermögen und 50.000 Euro Schulden, ist der Nachlass 100.000 Euro Wert (Vermögen minus Verbindlichkeiten). Das enterbte Kind könnte vom erbenden Kind 25.000 Euro verlangen (ein Viertel des Nachlasswertes).

Wie wirken sich Schenkungen aus?

Schenkungen des Erblassers können den Pflichtteil erhöhen.

Je nach Konstellation können auch länger als zehn Jahre zurück liegende Schenkungen sich auswirken (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Beispiel: Der Erblasser heiratet 1973. 1975 wird sein Kind geboren. 1980 überträgt der Erblasser seiner Ehefrau die Hälfte seines Hausgrundstücks, Wert 100.000 Euro. Heute stirbt der Erblasser und hat die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Nachlass ist 160.000 Euro wert.

Ohne das Testament wäre das Kind Erbe zu 1/2. Seine Pflichtteilsquote beträgt daher 1/4. Gerechnet vom Nachlass kann das Kind 40.000 Euro Pflichtteil verlangen. Zu berücksichtigen ist allerdings noch die Grundstücksschenkung. Das Kind erhält hierauf ebenfalls 1/4, also weitere 25.000 Euro als Pflichtteilsergänzung. So bekommt das Kind insgesamt 65.000 Euro.

Zehnjahresfrist und Abschmelzung greifen nicht, da in § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelt ist: „Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“

Sind Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten erfolgt, können sie den Pflichtteil reduzieren, wenn sie anzurechnen oder auszugleichen sind (Mehr dazu: Muss ich mir anrechnen lassen, was ich vom Erblasser erhalten habe?).

Wie mache ich den Pflichtteil geltend?

Der Pflichtteil ist ein Anspruch. Das bedeutet, dass er nicht automatisch erfüllt wird, sondern vom Berechtigten geltend gemacht werden muss. Ansonsten verjährt der Pflichtteilsanspruch.

  • Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Nachlassbestand und lebzeitige Zuwendungen verlangen. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen, in dem er die einzelnen Vermögensbestandteile, Verbindlichkeiten und Zuwendungen auflistet. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Erbe auf Kosten des Nachlasses einen Notar beauftragt, den Nachlass zu ermitteln und das Verzeichnis zu erstellen.
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Wert von Nachlassbestandteilen ermittelt wird, z.B. ein Wertgutachten eines Immobiliensachverständigen über den Wert eines Hausgrundstücks eingeholt wird. Der Erbe muss dann das Gutachten auf Kosten des Nachlasses einholen.
  • Hat der Erbe die Auskünfte nicht sorgfältig erteilt, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern.
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Zahlung verlangen.

Was kann ich tun, wenn der Erbe der Aufforderung nicht nachkommt?

Lässt der Erbe gesetzte Fristen verstreichen oder kommt er der Aufforderung unzureichend nach, kann der Pflichtteilsberechtigte einen Rechtsanwalt einschalten. Als Rechtsanwälte fordern wir den Erben nochmals nachdrücklich auf und setzen den Anspruch gerichtlich durch, wenn es nötig wird.

Hat der Erbe schuldhaft verzögert, muss er dem Pflichtteilsberechtigten die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen.

Je nach Situation und Ihren Wünschen können wir Sie im Hintergrund beraten, den Erben bei der Auskunftserteilung anleiten oder die Ansprüche gegen Widerstände gerichtlich durchsetzen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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