Einsparmöglichkeit für Großvermieter
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 7. Oktober 2010Zur Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens kann gemäß § 558 a BGB neben dem klassischen Begründungsmittel des Mietspiegels unter anderem auch auf ein Sachverständigengutachten Bezug genommen werden. Der für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat mit Entscheidung vom 19. Mai 2010 (ZR 122/09) entschieden, dass zur formellen Wirksamkeit nicht erforderlich ist, dass sich das Gutachten auf die konkret betroffene Wohnung bezieht. Es sei vielmehr ausreichend, wenn sich das Gutachten auf eine Wohnung bezieht, die derjenigen, für die die Erhöhung begehrt wird, nach Größe, Art, Ausstattung und Lage vergleichbar ist und Aussagen zur Ortsüblichkeit derartiger Wohnungen trifft.
Dies ist insbesondere für den Vermieter einer größeren Anzahl von Wohnungen von Bedeutung: zum einen kann mit einem Gutachten die Begründung einer größeren Anzahl von Erhöhungsbegehren unterlegt werden, was allein aus Kostengründen sympatisch ist, zum anderen dürfte die Erfolgsaussicht des Begehrens nicht unerheblich gesteigert werden, da erfahrungsgemäß in einem nachfolgenden Rechtsstreit über die Begründetheit der verlangten Erhöhung ein dort einzuholendes gerichtliches Gutachten in der Regel nicht von den getroffenen Feststellungen des vorherigen Privatgutachters abweichen wird.
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