Immobilienrecht | Mietrecht

Erleichterte Kündigungsmöglichkeit des Vermieters in einem Haus mit nur zwei Wohnungen

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 17. November 2010

§ 573 a BGB eröffnet die Möglichkeit, ein Mietverhältnis in einem Hause mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird, mit einer um 3 Monate verlängerten Frist zu kündigen. Nicht benötigt wird dafür ein berechtigtes Interesse, das bei sonstigen Kündigungen gegeben sein muss.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.11.2010 (VIII ZR 90/10) entschieden, dass für die Frage, ob nicht mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, alleine darauf abzustellen ist, wie viele selbständige, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzte Bereiche vorliegen, die eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Vermieter z.B. derartige Räumlichkeiten seiner eigenen Wohnung zugeschlagen hat, indem er außerhalb seiner Wohnung weitere Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nutzt oder eine dritte Wohneinheit leer stehen läßt. Durch eine derartige Erweiterung des Wohnbereiches werde der einmal gegebene Wohnbestand nicht reduziert. Dies stehe auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senates vom 25.06.2008 (VIII ZR 307/07) , wo lediglich klargestellt sei, dass der Begriff der „Wohnung“ nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass sich die verschiedenen Zimmer auf verschiedenen Etagen des Gebäudes befänden, da im dortigen Falle keine eigenständigen, autonomen Einheiten bestanden hätten.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Rechtsberatung:

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