Allgemein | Arbeitsrecht | Ihr gutes Recht

Das Zeugnis und die Geheimcodes: Was darf der Arbeitgeber?

Rechtsanwalt Ralf Klingen am 19. Mai 2012

Im vergangenen Jahr muss­te sich das Bundesarbeitsgericht erneut mit der Klage eines Arbeitnehmers beschäftigen, der sich an einer bestimmten Formulierung im Zeugnis störte.
Der Arbeitgeber hatte in einem ansonsten durchweg guten Zeugnis die Formulierung verwendet, dass er den Arbeitnehmer “als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt habe, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft gezeigt habe.”
Der Arbeitnehmer klagte auf Entfernung oder Richtigstellung dieser Passage, da er der Ansicht war, der Satz bedeute in Wahrheit genau das Gegenteil.

» Verständlich und wahr

Maßgeblich ist bei dem Anspruch auf ein Zeugnis § 109 der Gewerbeordnung, außerdem muss der Arbeitgeber die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit beachten. Im Übrigen ist der Arbeitgeber jedoch frei in der Art der Formulierung, er soll ja letztlich die Arbeitsleis­tung und das Verhalten des Arbeitnehmers zwar wohlwollend, aber doch wahrheitsgemäß beurteilen. Das Zeugnis muss nach Ansicht des BAG also allgemein verständlich sein und darf keine falschen Aussagen enthalten. Der Arbeitnehmer hat aber gerade keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung.

» Geheimsprache

Die Formulierung “kennen gelernt” ist keine Geheimsprache, die die Wahrheit verschleiern sollte, wenngleich auch in diversen Internet-Foren oder “Zeugnis-Über­setz­ungs­lis­ten” solche Be­haupt­ungen aufgestellt werden. Letzten Endes kommt es darauf an, was ein objektiver Leser dieses Zeugnistextes bei der angegriffenen Passage versteht, und zwar auch im Zusammenhang mit dem sonstigen Zeugnistext. Es gibt daher nach Ansicht des BAG keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der besagt, dass die Formulierung, man habe den Mitarbeiter in einem bestimmten Zusammenhang “kennen gelernt”, gerade das Gegenteil bedeute.
Das BAG hat der manchmal schon skurrilen Phantasie der Arbeitnehmer mit dieser Entscheidung vom 15.11.2011 Aktenzeichen 9 AZR 386/10 Grenzen gesetzt und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Es gilt also weiterhin, dass der Arbeitgeber bei der Formulierung des Zeugnisses frei ist, solange er sich an der Wahrheit orientiert und verständlich bleibt.
Allerdings darf das Zeugnis den Arbeitnehmer nicht im beruflichen Fortkommen hindern und sollte auch bestimmte, inzwischen zum Standard gehörende, Formeln zu Arbeitsleistung und Verhalten beinhalten.

Rechtsanwalt Ralf Klingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Ralf Klingen
Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert