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Das Risikobegrenzungsgesetz -€“ die wichtigsten Neuerungen

Rechtsanwalt Ralf Klingen am 11. Dezember 2008

Viele Bürger, die für die Finanzierung ihres Hauses einen Kredit bei der Bank aufgenommen und dafür zur Sicherung eine Grundschuld an ihrem Grundstück bestellt hatten, fürchteten im Sommer den drohenden Verlust ihrer Existenz. Denn in einigen Fällen hatten Banken ihre Forderungen aus der zur Sicherung bestellten Grundschuld an Dritte abgetreten, welche nun versuchten, in die Grundstücke zu vollstrecken.

Diese „Horrorvorstellung“ für viele Hausbesitzer gehört mit dem Risikobegrenzungsgesetz vom 12.08.2008 (In Kraft seit 19.08.2008, BGBl. I, S.1666) nun -€“ hoffentlich -€“ der Vergangenheit an.

Juristisch lag das Problem darin, dass der Dritte die Forderung aus der Sicherungsgrundschuld „gutgläubig einredefrei wegerwerben“ konnte. Das bedeutete, dass sich der Darlehensnehmer dem Dritten gegenüber nicht darauf berufen konnte, er zahle ja noch auf das Darlehen, weswegen eine Vollstreckung nicht zulässig sei.

Fast unbemerkt hat hier nun der Gesetzesgeber eingegriffen und einige gesetzliche Änderungen zum Schutz der Kreditnehmer -€“ namentlich der „Häuslebauer“ -€“ geschaffen.

Wichtigste Änderung ist, dass sich Kreditnehmer nun auch gegenüber dem neuen Gläubiger der Sicherungsgrundschuld mit Erfolg darauf berufen können, der Sicherungsfall sei noch nicht eingetreten, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück daher nicht zulässig. Bislang war dies nur in Bezug auf Hypotheken der Fall, die in der Praxis aber kaum eine Rolle spielten.

Hat also die kreditgebende Bank ihre Forderung in Bezug auf die als Sicherheit gegebene Grundschuld z.B. an einen Rückversicherer abgetreten, so kann sich dieser nun gegenüber dem Kreditnehmer nicht mehr darauf berufen, er habe von möglichen Abreden zwischen Bank und Darlehensnehmer nichts gewusst und könne deswegen nun in das Grundstück vollstrecken. Dies regelt der neu eingefügte Abs.1a in § 1192 BGB.

Eine weitere wichtige Neuerung findet sich auch im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 309 Nr.10 BGB. So ist eine entsprechende Klausel, die den stillschweigenden Wechsel eines Vertragspartners zulässt, nun auch bei Darlehensverträgen unwirksam, es sei denn, dieser Vertragspartner wird namentlich bezeichnet oder der Darlehensnehmer erhält die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen.

Ferner verstärkte der Gesetzgeber mit Ergänzung des § 492 BGB um einen Abs.1a das Schriftformerfordernis bei Immobiliendarlehensverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. So muss die Vertragsurkunde nun auch einen deutlich gestalteten Hinweise darauf enthalten, dass entweder die Bank die Forderungen aus dem Darlehensvertrag abtreten darf, oder es muss vereinbart werden, dass der Darlehensnehmer dieser Abtretung zustimmen muss oder eine Abtretung gänzlich ausgeschlossen ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass Darlehensnehmer -€“ wie in der Vergangenheit häufig geschehen -€“ von einer Abtretung an einen Dritten überrascht werden.

Zwar führt ein Verstoß gegen dieses Formerfordernis nicht zur Nichtigkeit des geschlossenen Darlehensvertrages, wohl aber wird hierdurch eine Schadensersatzpflicht des Kreditgebers -€“ also in der Regel der Bank -€“ begründet.

Zudem wurde ein neuer § 492a BGB eingefügt, der den Kreditinstituten weitere Unterrichtungspflichten anlässlich des Endes der Zinsbindung auferlegt. So muss die finanzierende Bank der Darlehensnehmer zukünftig spätestens drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung hierüber informieren und auch darüber Auskunft erteilen, ob sie selbst zu einer neuen Zinsbindung bereit ist. Der Darlehensnehmer erhält so die Möglichkeit, anstehende Änderungen grob abzuschätzen und sich u.U. auf dem Markt nach einer Anschlussfinanzierung umzusehen.

Auch hier führt ein Verstoß nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, sondern begründet nur einen Schadensersatzanspruch zugunsten des Darlehensnehmers.

Schließlich kann nach dem neuen § 354a Abs.2 HGB auch zwischen Kaufleuten ein absolutes Abtretungsverbot in Bezug auf Darlehensforderungen vereinbart werden, wenn auf Gläubigerseite ein Kreditinstitut steht.

Bei allen Neuerungen ist aber unbedingt zu beachten, dass diese nur für ab dem 19.08.2008 geschlossene Verträge gelten. Altverträge bleiben davon unberührt.

Insoweit dürften tausende von Kreditnehmern nicht von dieser Gesetzesänderung profitieren.

Für Altverträge gilt: Mit den Kreditinstituten verhandeln!

In Nachverhandlungen konnte den Banken und Sparkassen oftmals ein Versprechen abgerungen werden, die Grundschulden oder die Forderungen nicht ohne Zustimmung des Eigentümers abzutreten. Dadurch wird zwar nicht der gutgläubige Erwerb des Dritten verhindert, wenn die Bank diese Abrede „vergisst“. Dadurch dürfte sich aber ein Schadensersatzanspruch gegen die unredliche Bank eröffnen.

Rechtsanwalt Ralf Klingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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