Das neue Unterhaltsrecht – Auswirkungen der Unterhaltsreform zum 01.01.2008
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 18. Januar 2008Seit dem 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Laut Bundesministerium der Justiz sollen Kinder von der Reform profitieren. Die Reform sei notwendig, um das Unterhaltsrecht an Veränderungen der Gesellschaft anzupassen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die hohe Scheidungsrate und der daraus folgenden wachsenden Zahl von wiederholt verheirateten Menschen, die sogenannte Patchwork-Familien bilden.
Die Grundzüge der Reform:
Förderung des Kindeswohls
Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder steht nunmehr an erster Rangstelle und geht daher auch den Unterhaltsansprüchen geschiedener oder aktuellen Ehepartner vor, selbst wenn diese die Kinderbetreuung übernehmen. Bisher wurde den betreuenden Elternteilen der gleiche Rang zugeordnet wie den minderjährigen Kindern.
Auswirkungen hat dieser Teil der Unterhaltsrechtsreform auf alle Fälle, bei denen die eigentlich geschuldeten Unterhaltsbeträge für alle Berechtigten nicht gezahlt werden konnten, da das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten schlichtweg nicht ausreichte, sogenannte Mangelfälle. Das sind die Fälle, bei denen dem Unterhaltsschuldner nicht einmal der Selbstbehalt bliebe, würde er alle Unterhaltspflichten bedienen.
Dabei handelte es sich keinesfalls nur um Geringverdiener. Auch durchaus überdurchschnittlich verdienende Unterhaltspflichtige können in diese Situation geraten, etwa wegen bestehender Kreditraten oder weil entsprechend viele Unterhaltsberechtigte vorhanden sind.
In solchen Mangelfällen wurden unter Geltung des alten Unterhaltsrechts die Unterhaltsansprüche der Kinder und der Betreuungspersonen gleichmäßig gekürzt.
Jetzt erhalten die minderjährigen Kinder (und Kinder bis 21 Jahre, die sich in allgemeiner Schulbildung befinden und bei einem Elternteil leben) zunächst den Mindestunterhalt (Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle); kann der Unterhaltsschuldner darüber hinaus zahlen, wird dieser Betrag auf die erwachsenen Unterhaltsberechtigten verteilt.
Dabei sind wiederum kinderbetreuende Elternteile, egal ob sie verheiratet waren oder sind, vorrangig. Diese Elternteile werden in den zweiten Rang gestellt, zusammen mit (geschiedenen) Ehegatten bei langer Ehedauer.
In den weiteren Rängen folgen dann andere (geschiedene) Ehegatten, andere Kinder (z.B. Studierende) und schließlich weiter entfernte Verwandte in gerader Linie.
Da die Selbstbehaltsbeträge des Unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber geringer sind als dem Ehegatten gegenüber, ist in den meisten Fällen, in denen eine Mangelfallberechnung durchgeführt wurde, eine Reduzierung des Gesamtunterhalts zu erwarten.
Stärkung der Eigenverantwortung
Auch das bisherige Unterhaltsrecht kannte das Prinzip der nachehelichen Eigenverantwortung. Danach soll grundsätzlich jeder nach einer Scheidung selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Die gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung haben aus diesem Grundsatz allerdings die Ausnahme gemacht.
Jetzt ist der Grundsatz der Eigenverantwortung ausdrücklich in das Gesetz übernommen worden. außerdem wurden weitere Regelungen eingeführt, die den Unterhalt einschränken können.
Nacheheliche Unterhaltsansprüche können befristet oder in der Höhe beschränkt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit Entscheidungen zu den Möglichkeiten und Voraussetzung verkündet, die das neue Unterhaltsrecht quasi verweggenommen haben (vgl. Befristung des nachehelichen Unterhalts).
außerdem ist der kinderbetreuende Elternteil jetzt prinzipiell viel eher verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, bzw. sich entsprechend ordnungsgemäß um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Lediglich in den ersten drei Lebensjahren des Kindes muss der betreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, insbesondere aus Gründen des Kindeswohls oder wenn schlichtweg keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Der letzte Punkt dürfte weniger Bedeutung erlangen, da ab drei Jahren ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht. Das Kindeswohl spielt dann eine Rolle, wenn das Kind mehr an Betreuung benötigt, als andere im gleichen Alter, z.B. weil es ohnehin unter der Trennung der Eltern sehr leidet, wegen einer Krankheit oder weil eine intensive Betreuung aus schulischen Gründen erforderlich ist. Diese Auflistung ist selbstverständlich nicht abschließend.
Auch aus besonderen Gründen nachehelicher Solidarität (Gestaltung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung, Dauer der Ehe) ist eine Verlängerung möglich.
Diese Grundsätze gelten auch bei der Frage in welchen Umfang eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss, also ob eine Teilzeit-, Halbtags- oder Ganztagsbeschäftigung durchgeführt werden muss. Auch das Alter des Kindes und die Anzahl der Kinder werden hier eine Rolle spielen.
Ob, bzw. wann und in welchen Umfang also eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteil besteht, ist eine Frage jeden Einzelfalles und kann nicht generalisiert werden.
Soweit kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist, kann nach wie vor Aufstockungsunterhalt in Betracht kommen. Dabei besteht allerdings in der Regel keine lebenslange Lebensstandardgarantie mehr, insoweit können die Möglichkeiten der Befristung oder Beschränkung eingreifen. Allerdings sind auch hier alle Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Befristung des nachehelichen Unterhalts).
Um die Ehegatten bei einer vertraglichen Unterhaltsregelung vor übereilten Vereinbarungen zu schützen, müssen solche Vereinbarungen notariell geschlossen werden, wenn die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist.
Die Unterhaltsreform kann dementsprechend zu einer Reduzierung der Unterhaltszahlungen insbesondere in den Fällen führen, bei denen Kinder über drei Jahren beteiligt sind und der betreuende Elternteil nicht oder nicht ausreichend umfangreich erwerbstätig ist oder bei denen der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte (wieder) in seinem vor der Ehe ausgeübten Beruf arbeitet und keine sonstigen wirtschaftlichen Nachteile durch die Ehe erlitten hat.
Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Die Reform hatte außerdem das Ziel, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Dies mag im Rahmen der Mangelfallberechnungen gelungen sein, die wegen des Vorrangs des Kindesunterhalts nun häufig einfacher sein werden.
Insgesamt ist das Unterhaltsrecht dadurch komplizierter geworden, dass in noch weiterem Umfang als zuvor Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung aller möglichen Aspekte getroffen werden müssen.
Eine weitere Schwierigkeit des neuen Unterhaltsrechts wird sich mit der Zeit legen: Die Unsicherheit sowohl der Betroffenen als auch der Richter und Rechtsanwälte. Wenn in einigen Jahren die ersten Entscheidungen des BGH vorliegen, werden sich verschiedene Rechtsfragen beantworten lassen, über die bis dahin vor Gericht gestritten werden wird.
Düsseldorfer Tabelle
Im Rahmen des neuen Unterhaltsrechts wurde auch die Düsseldorfer Tabelle, die die üblichen Unterhaltssätze für Kinder enthält, geändert. Die einzelnen Sätze sind durchschnittlich leicht gestiegen.
Alle Kindesunterhaltsberechtigten, die den Kindesunterhalt länger nicht überprüft haben, sollten dies nun tun, insbesondere wenn der Kindesunterhalt nicht als Prozentsatz vom Regelsatz tituliert ist.
Erhöhungen des Gesamtunterhalts können sich dann ergeben, wenn ohnehin kein Ehegattenunterhalt geschuldet wird und der Pflichtige nicht drei oder mehr Kindern Unterhalt zahlen muss.
Übergangsrecht
Das neue Unterhaltsrecht gilt nicht nur für Fälle, bei denen die Trennung oder Scheidung nach dem 01.01.2008 erfolgt sind. Es gilt auch für sogenannte Altfälle und zwar grundsätzlich ohne Übergangsfrist.
§ 36 EGZPO als Übergangsvorschrift enthält insoweit allerdings eine Einschränkung. Aufgrund des neuen Unterhaltsrechts muss eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintreten und die Änderung muss dem anderen gegenüber unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die vorherige Regelung des Unterhalts (Vergleich, Urteil) zumutbar sein.
Erneut eine Anhäufung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die erstens eine Einzelfallprüfung erforderlich macht und somit zweitens zu Rechtsunsicherheit führt.
Fazit
Aus meiner Sicht führt die Reform nicht zu einer Besserstellung der Kinder. Der betreuende Elternteil muss viel früher als bisher eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und steht insoweit nicht für die Kinderbetreuung zur Verfügung.
Der Vorrang der Kinder führt formal zwar wahrscheinlich dazu, dass weniger Kinder Sozialhilfeempfänger sind. Dies nützt allerdings nichts, wenn der betreuende Elternteil keinen oder erheblich weniger Unterhalt erhält als zuvor, aber keinen Arbeitsplatz findet (ist ja auch nicht leicht für Alleinerziehende, deren Kinder mal krank werden und die außerdem für eine Betreuung während der 12 Wochen Schulferien sorgen müssen) und dann Arbeitslosengeld II erhält, welches er vorher nicht benötigte.
Bessergestellt werden die Unterhaltspflichtigen. Dies ist in den Fällen auch zu begrüßen, in denen damit gleichzeitig auch die neue Familie (Patchwork-Familie) des Unterhaltspflichtigen entlastet wird.
Ebenfalls ist m.E nicht zu kritisieren, dass der eheliche Lebensstandard nicht mehr lebenslang garantiert wird, wenn keine ehebedingten Nachteile mehr festzustellen sind. Dies wird allerdings die Unterhaltsberechtigten treffen, die sich darauf eingestellt haben, dass ihre in der Regel besserverdienenden Ex-Gatten ihnen ein Leben lang Luxus ohne Anstrengung finanzieren. Diese werden sich darauf einstellen müssen, zukünftig Ihre Mal- und Yogakurse gegen eine Erwerbstätigkeit einzutauschen.
Das neue Unterhaltsrecht führt naturgemäß zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Es empfiehlt sich daher dringend, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Dies ist insbesondere wegen der weiter ausgedehnten Notwendigkeit von Einzelfallentscheidungen erforderlich.
Wegen der Geltung auch für Altfälle, sollten auch diejenigen, deren Unterhalt vor dem 01.01.2008 geregelt wurde, eine Überprüfung anstreben. Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit wird dabei oft eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich sein.
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