BGH zur unbefugten Verwendung von eBay-Mitgliedskonten
Rechtsanwältin Verena Daniels am 11. Mai 2011Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az.: VIII ZR 289/09) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Der BGH hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften im Rahmen der Auktionsplattform eBay grundsätzlich die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung des fremden Namens bei dem Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, dass mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden soll.
Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen, vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze zur Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zur Anwendung kommen.
Die unsorgfältige Aufbewahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos allein habe insoweit noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos angegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH im Jahre 2009 (Az.: I ZR 114/06) entschieden hat, dass eine Haftung unter wettbewerbs- bzw. markenrechtlichen Gesichtspunkten im Falle einer unberechtigten Nutzung des eBay-Mitgliedskontos durchaus gegeben sein soll, während eine privatrechtliche Haftung nunmehr verneint wird.
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