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Abmahnwelle gegen Online-Shops und eBay-Händler

Rechtsanwalt Leonhard Breuer am 13. August 2009

Nachfolgend haben wir einige der häufigsten Fehler zusammengestellt, aufgrund derer Internethändler und Ebay-Shopbetreiber immer wieder wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden:

 

1. „Angebot unverbindlich und freibleibend“

Gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay gibt der Verkäufer mit dem Einstellen eines Artikels auf der Ebay-Plattform ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über diesen Artikel ab. Eine Klausel, wonach ein Angebot freibleibend oder unverbindlich ist, stellt einen Verstoß gegen die Ebay-AGB dar und ist zudem als irreführende Klausel im Sinne des § 305 c BGB anzusehen und somit unwirksam.

 

2. „unter Ausschluss der Gewährleistung“

Gewerbliche Verkäufer müssen, auch bei gebrauchten Waren, gegenüber Verbrauchern eine mindestens einjährige Gewährleistung einräumen.

Wer umfangreich zum Beispiel bei Ebay auch als Privatverkäufer verkauft, wird schnell zum Gewerbetreibenden. Entsprechende Gewährleistungsausschlüsse sind dann unwirksam.

 

3. „zwei Jahre Garantie“

Eine Garantie soll die gesetzliche Mängelhaftung verstärken oder ergänzen. Sie bezeichnet eine freiwillige Leistung, durch die der Verkäufer oder Hersteller über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Ware zum Übergabezeitpunkt einen bestimmten Zustand hat oder für eine bestimmte Zeit haben wird. § 477 BGB sieht bei Garantien gegenüber Verbrauchern vor, dass umfangreiche weitere Informationen Bestandteil einer Garantieerklärung sein müssen. Des Weiteren ist ein Hinweis notwendig, dass gesetzliche Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

 

4. „Lieferzeiten in der Regel“

Die Formulierung „in der Regel“ im Zusammenhang mit der Angabe von Lieferfristen in AGB stellt eine unzulässige und damit wettbewerbsrechtlich abmahnfähige Klausel dar. Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, die in AGB vorgegebene Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen.

 

5. „Auslandsversandkosten erfragen“

Nach der Preisangabenverordnung müssen Internethändler für sämtliche Länder, die sie beliefern, die Versandkosten angeben. Nicht ausreichend ist der Hinweis, dass die Auslandsversandkosten auf Nachfrage bekannt gegeben werden.

 

 

Fazit:

Die Übersicht dieser häufig im Internethandel verwendeten Formulierungen zeigt, wie komplex eine rechtskonforme Gestaltung des Internethandels ist.

Die Verwendung von unwirksamen Klauseln in AGB eröffnet das Risiko, von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Wenn man als Shopbetreiber eine der vorgenannten Klauseln verwendet, besteht akuter Handlungsbedarf!

 

Rechtsanwalt Leonhard Breuer
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Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

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