BGH revolutioniert die Regelungen zu den Schönheitsreparaturen in Mietverträgen!
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 19. März 2015Am 18.03.2015 hat der für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in drei Entscheidungen zum Komplex der Schönheitsreparaturen im Rahmen von Mietverträgen für Aufsehen und zum Teil lange Gesichter bei den Vermietern gesorgt.
In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (in welcher bereits der wirksamen Vereinbarung von Schönheitsreparaturen= Renovierungsarbeiten durch den Mieter erhebliche Grenzen gesetzt wurden) sind die Vertragsgestaltungen tausender bestehender Mietverträge als unwirksam bewertet worden.
Unwirksam sollen Regelungen sein, die dem Mieter die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder anteilige quotenmäßige Abgeltung auferlegt, wenn die Wohnung nicht frisch renoviert übergeben wurde und auch kein sonstiger Ausgleich hierfür geschaffen wurde.
Des einen Leid ist des anderen Freud : Da es um die Bewertung bestehender Sachverhalte geht, trifft diese neue Rechtsprechung alle bestehenden Verträge und nicht nur künftig abzuschließende !
Angesichts von Renovierungskosten, welche bisweilen 5-stellig ausfallen, ein hartes Brot für betroffene Vermieter und ein Lotto-Gewinn für Mieter.
Erneut interessant ist die Frage für die Vermieter nun geworden, wie man bestandssichere Regelungen im Mietvertrag schaffen kann, die nicht dazu führen, dass am Ende die Rechnung beim Vermieter liegt.
Lösungen sind vorhanden, müssen aber bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden, da das gesetzliche Leitbild ist, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten schuldet und hiervon nur durch wirksame vertragliche Regelungen abweichen und diese Verpflichtung auf den Mieter übertragen kann.
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