Erbrecht | Erbschaftsteuerreform | Steuerrecht

Berliner Testament kann erbschaftsteuerlich schaden

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 16. Februar 2009

Thomas Landschmidt (Name geändert) ist Inhaber einer gut gehenden Schreinerei. Er verstirbt an einem Herzinfarkt. Mit seiner Ehefrau Martina, die nicht berufstätig ist, hat er vor vielen Jahren ein sogenanntes Berliner Testament verfasst. Danach soll zunächst sie erben, erst nach ihrem Tod die beiden Kinder Sarah und Ingo. Dieses alte Testament kann nun schlimme erbschaftsteuerliche Folgen haben.

Tochter Sarah ist bereits seit einigen Jahren im Betrieb des Vaters tätig. Sie hat letztes Jahr die Meisterprüfung im Tischler- und Schreinerhandwerk bestanden. Sohn Ingo ist Grundschullehrer. Der Nachlasswert beträgt zwei Millionen Euro, wovon die Hälfte auf den Wert des Betriebes entfällt. Martina und Thomas waren im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft, verheiratet. Zu Beginn der Ehe waren beide vermögenslos. Das gesamte eheliche Vermögen wurde durch den Ehemann erwirtschaftet und befindet sich jetzt im Nachlass.

Nach dem Testament ist Martina Alleinerbin. Sarah und Ingo haben Pflichtteilsansprüche in Höhe von je 250.000 Euro. Diese Beträge kann Martina bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, ebenso ihren persönlichen Freibetrag, der für Ehegatten 500.000 Euro beträgt. Der Steuerwert des Nachlasses reduziert sich damit auf 1 Million Euro. Dieser wird nach der Erbschaftsteuerklasse I mit 19 Prozent besteuert. Die Erbschaftsteuerbelastung beläuft sich also zunächst auf 190.000 Euro.

Mit der Erbschaftsteuerreform wurde ein Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen in Höhe von 85 Prozent eingeführt, der gewährt wird, wenn der Erbe den Betrieb fortführt. Diesen Abschlag kann Martina nicht in Anspruch nehmen, da sie nicht bereit und in der Lage ist, die Schreinerei zu führen. Statt dessen will sie die Schreinerei ihrer Tochter Sarah übertragen. Hierbei fällt jedoch Schenkungsteuer an; nach Abzug Sarahs persönlichen Freibetrages von 400.000 Euro bleibt ein zu versteuernder Betriebswert von 600.000 Euro. Hierauf müssen 90.000 Euro (15 Prozent) Schenkungsteuer gezahlt werden. Die Gesamtsteuerbelastung steigt auf 280.000 Euro.

Unnötig, denn bei richtiger Gestaltung kann die Steuerbelastung auf Null gesenkt werden, und zwar mit Maßnahmen, die nach dem Erbfall zur Verfügung stehen.

Die Ehefrau Martina kann das Erbe ausschlagen und stattdessen ihren Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen. Die Ausschlagung muss allerdings frist- und formgerecht erfolgen, damit sie wirksam ist. Die Ausschlagungsfrist beträgt im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Der Ausgleichsanspruch von Martina beläuft sich auf die Hälfte des Zugewinns, also eine Million Euro.

Als nächste Erbberechtigte nach gesetzlicher Erbfolge werden dann die Kinder Sarah und Ingo Erben zu je 1/2 Anteil. Sie vereinbaren, dass der Betrieb durch Sarah fortgeführt und Ingo an den Gewinnen beteiligt wird. Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen Sie die restlichen Nachlasswerte an Martina. Hierfür fällt keine Schenkungsteuer an, da es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung, sondern die Erfüllung eines bestehenden Anspruchs handelt.

Für den Betrieb kann jetzt der Verschonungsabschlag vorgenommen werden, da Sarah ihn als Erbin fortführt. Unter Berücksichtigung der beiden Freibeträge der Kinder (je 400.000 Euro) reduziert sich die Erbschaftsteuerbelastung auf Null.

Das beliebte Berliner Testament birgt erbschaftsteuerlich Gefahren, weil es bei großen Vermögen sinnvoll ist, bereits nach dem Tod des ersten Ehegattens einen Teil an die Kinder zu übertragen. Dem kann man durch bedachte Erstellung und regelmäßige Prüfung von Testamenten vorbeugen. Aber auch nach dem Tod kann in manchen Fällen noch „repariert“ werden, wenn die Beteiligten schnell und einvernehmlich handeln.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert