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Ausbewahrungsfristen wichtiger Unterlagen

Internetredaktion am 7. Dezember 2010

Der Jahreswechsel ist ein guter Zeitpunkt, um sich dem Ausmisten von Papieren zu widmen. Die Aufbewahrungsfristen für wichtige Dokumente beginnen und enden nämlich jeweils zum Jahreswechsel. Für Privatleute besteht keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht mit Ausnahme von Handwerkerrechnungen (5 Jahre Aufbewahrungsfrist).

Dennoch gelten folgende Empfehlungen:
„Da die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, empfiehlt es sich, Kontoauszüge über diesen Zeitraum aufzubewahren“, so der Rat von Rechtsanwalt Ralf Klingen.

Wichtig in Zeiten des Online-Bankings: Nur die ausgedruckten Belege gelten. Auch wenn der Aus­gleich einer Rechnung durch den Kontoauszug be­legt werden kann, sollten Rechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahrt wer­den, um Gewährleistungsansprüche für Möbel, Elek­trogeräte und ähnliches belegen zu können.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses sollten die Miet­ver­träge, deren Änderungen sowie Übergabeprotokolle drei Jahre aufbewahrt wer­den. Hausbesitzer sollten alle das Haus betreffenden Rechnungen aufbewahren.

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