Allgemein | Arbeitsrecht

Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger

Rechtsanwalt Ralf Klingen am 7. Januar 2011

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ändert sich zum 1. Mai 2011.
Ab 1. Mai gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland auch für Bürger der acht EU-Beitrittsstaaten von 2004. Das heißt, auch Arbeiter aus  Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn können sie in Anspruch nehmen.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubt es EU-Bürgern, ungeachtet ihres Wohnortes in jedem Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben zu dürfen wie die Angehörigen dieser Staaten.
Damit entfallen die verbliebenen Beschränkungen für Dienstleister aus diesen Staaten in den Branchen Bau, Gebäude­reinigung und Innendekoration bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland.

Rechtsanwalt Ralf Klingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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