Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger
Rechtsanwalt Ralf Klingen am 7. Januar 2011Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ändert sich zum 1. Mai 2011.
Ab 1. Mai gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland auch für Bürger der acht EU-Beitrittsstaaten von 2004. Das heißt, auch Arbeiter aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn können sie in Anspruch nehmen.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubt es EU-Bürgern, ungeachtet ihres Wohnortes in jedem Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben zu dürfen wie die Angehörigen dieser Staaten.
Damit entfallen die verbliebenen Beschränkungen für Dienstleister aus diesen Staaten in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland.
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