Verkehrsrecht

Amtsgerichte Kaiserslautern und Landstuhl: Messungen mit ESO 3.0 sind unverwertbar

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 11. Juli 2012

Das Amtsgericht Kaiserslautern (Urteil vom 14.03.2012 – 6270 Js 9747/11.1 OWi) und das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 03.05.2012 – 4286 Js 12300/10) haben Geschwindigkeitsmessungen des Messgeräts ESO 3.0 verworfen und die betroffenen Autofahrer freigesprochen, weil die Firma ESO nicht offen legt, wie das Messgerät ESO 3.0 funktioniert.

Die Gerichte greifen damit einen Kritikpunkt auf, den wir schon im Jahr 2010 gegenüber dem Messgerät äußerten: Die Messwertbildung ist nicht nachvollziehbar.

Das Amtsgericht Kaiserslautern führt aus (Hervorhebungen von uns):

„Der Betroffene war aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Einwand der Verteidigung, die die Ordnungsgemäßheit der Messung bestritten und ausgeführt hat, dass aufgrund der Tatsache, dass der Hersteller des eingesetzten Geräts ESO 3.0 die genauen Angaben darüber, wie die Messung erfolgt, nicht herausgibt, so dass eine Überprüfung der Messung nicht möglich sei, konnte nicht widerlegt werden.

Zu dieser Frage befragt, führte der Sachverständige F in der Hauptverhandlung aus, dass im Rahmen des Gutachtens lediglich überprüft werden konnte, ob die Messkriterien befolgt wurden sowie die Frage, ob die Bedienungsanleitung eingehalten wurde. Wie die Messung zustande käme, sei auch dem Sachverständigen nicht bekannt.

Der Sachverständige führte aus, dass ihm bekannt sei, dass bei dem Gerät Helligkeitsprofile abgetastet würden. Diese würden übereinander gelegt, phasenverschoben aufgezeichnet und daraus anhand eines Histogramms die Geschwindigkeit ermittelt. Wie abgetastet werde, wisse man jedoch nicht.

Der Gutachter führte aus, dass seinerseits lediglich eine reine Plausibilitätskontrolle möglich sei. Eine genaue Überprüfung der Messung, wie dies bei anderen Messgeräten, bei denen die Funktionsweise bekannt ist, der Fall ist, sei nicht möglich. Auch sei nicht bekannt, wie anhand des Histogramms die Geschwindigkeit ermittelt werde.

Diese Ausführungen führen nach Auffassung des Gerichts aus zwei Gründen zu einem Freispruch.

Nach einheitlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung zählt das Messverfahren mittels des Geräts ESO 3.0 zu sogenannten standardisierten Verfahren. Die Überprüfung eines solchen standardisierten Verfahrens ist geboten und möglich, wenn die Verteidigung bzw. der/die Betroffene substantiiert Anhaltspunkte vorträgt, die die Ordnungsgemäßheit der Messung zweifelhaft erscheinen lassen. Zu diesem Punkt führte die Verteidigung aus, dass aufgrund der Unkenntnis der Funktionsweise des Geräts ein solcher substantiierter Vortrag gerade nicht möglich sei. Damit verfalle das Beweisantragsrecht der Verteidigung zu einem kaum effektiven Instrumentarium. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), welcher die Grundlage des Beweisantragsrechts der Verteidigung bildet, sei dann tangiert, wenn die für die Ausübung dieses Rechts unverzichtbaren Informationen geheim gehalten werden. Das Gericht folgt der Argumentation der Verteidigung, weil ein Bestreiten der Ordnungsgemäßheit der Messung dann schlicht nicht möglich ist, wenn nicht bekannt ist und nicht nachvollzogen werden kann, wie diese erfolgt ist.

Dieser Punkt hat gleichzeitig die Bedeutung, dass es ebenfalls dem Gericht nicht möglich ist, die Ordnungsgemäßheit der Messung nachzuprüfen. Die Beweiswürdigung ist einzig und alleine Aufgabe des Gerichts. Das Gericht ist in diesem Punkt nicht gehalten, den Ausführungen eines Messbeamten bzw. eines Sachverständigen uneingeschränkt Glauben zu schenken. Vielmehr muss das Gericht eigens davon überzeugt sein, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Norm erfüllt sind. Dies ist jedoch gerade dann nicht möglich, wenn das Gericht die Messung selbst nicht nachvollziehen bzw. sich diese auch nicht von einem Sachverständigen erklären lassen kann.“

Das Amtsgericht Landstuhl führt aus (Hervorhebungen von uns):

„Vorliegend befand sich zwar nur das Fahrzeug der Betroffenen im Ablichtungsbereich. Ob eine Zuordnung und damit eine plausible Messung aber tatsächlich erfolgt ist, kann der Sachverständige ohne Preisgabe der Messdaten nicht prüfen. Ihm steht nur das ESO-eigene Auswerteprogramm zur Verfügung, das eine Preisgabe der Messdaten nicht vorsieht. Die Fotolinie selbst ist aber kein Fixum für die Messung, sondern erlaubt nur eine eindeutige Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug. Damit ist die Richtigkeit der Messung selbst aber nicht nachweisbar, weder durch den Verteidieger vorab noch durch das Gericht. Ein wesentlicher Aspekt der Sachaufklärung in der Hauptverhandlung, § 244 Abs. 2 StPO, ist damit nicht erreichbar. […]

Die Herstellerfirma haut auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt: ‚Wir können unsere geräteinternen Anforderungen an die Signalverläufe einer gültigen Messung nicht offenlegen. […] Der Einheitensensor ES 3.0 ist so konzipiert, dass unter keinen Umständen ein falscher Geschwindigkeitsmesswert entstehen kann.‘ Dies verhindert eine vollständige Sachaufklärung und zwingt das Gericht zur Annahme einer Tatbestandsverwirklichung nur aus Erkenntnissen Dritter. Dies widerspricht aber dem Unmittelbarkeitsgrundsatz der Hauptverhandlung und auch der gebotenen vollständigen Sachaufklärung, zumindestest wenn wie hier Indizien vorliegen, die eine Fehlmessung begründen können.

Dass darüber hinaus ein per se fehlerfreies Gerät vorliegen soll, kann als Prämisse nicht gelten. Denn zum einen hat die Herstellerfirma schon mehrfach neue Softwareversionen aufspielen müssen, u.a. weil es Zuordnungsprobleme gab. Zum anderen wäre es dann unlogisch, eine Fehlertoleranz für das Messgerät anzugeben.

Soweit die Herstellerfirma darüber hinaus in ihrem Schreiben das Gericht darauf hinweisen zu müssen gedenkt, dass und wie das standardisierte Messverfahren zu verstehen ist, spricht dies umso mehr für den Zweifel an der gebotenen Neutralität des Herstellers.

Dass darüber hinaus die Herstellerfirma bei Zweifeln an der Messung darauf hinweist, dass man nicht freisprechen dürfe, sondern ein Sachverständigengutachten einholen müsse, bedeutet für den insoweit mangels Datenzugang handlungsunfähig gestellten Betroffenen de facto einen undurchdringlichen juristischen Zirkelschluss, den das erkennende Gericht nicht hinnehmen kann.

Die Nichtherausgabe von Daten kann auch nicht mit der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren begründet werden. Diese Rechtsprechung ermöglicht dem Gericht lediglich einen erleichterten Begründungsaufwand bei gesicherter Tatsachengrundlage, die ggf. durch Einhaltung der Messvorschriften indiziert wird. Keinesfalls aber reduziert diese Entscheidung den Umfang der Beweisaufnahme.

Hinweise für Betroffene:

  1. Gegen Bußgeldbescheide, die auf Messungen mit dem Gerät ESO ES3.0 beruhen, sollte Einspruch eingelegt werden.
  2. Die Bußgeldakte ist auf Anhaltspunkte für formelle Fehler und Messfehler hin zu überprüfen. Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen.
  3. Die grundsätzlichen Bedenken gegen die Messmethode ESO ES 3.0 sollten detailliert vorgetragen und durch geeignete Beweisanträge untermauert werden.
  4. Bei Betroffenen mit (Verkehrs-)Rechtsschutz übernimmt grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung etwaige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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