Falscher Ort, falsche Entfernung – Videomessung aus nachfahrendem Polizeifahrzeug unverwertbar
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 14. August 2014Die Landeshauptstadt Düsseldorf warf unserem Mandanten vor, auf der A46 163 km/h statt erlaubter 80 km/h gefahren zu sein und zudem das Messfahrzeug verbotswidrig rechts überholt zu haben. Insgesamt 780,50 Euro sollte er zahlen und drei Monate den Führerschein abgeben. Doch auf unseren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stellte das Amtsgericht Düsseldorf das Verfahren ein.
Ein von uns beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass die Messung mit dem PPS/Provida-Fahrzeug falsch ausgewertet worden war. Laut Bußgeldbescheid sollten sich die Verstöße bei Autobahnkilometer 76,3 ereignet haben. Für diesen Bereich waren jedoch keine Verstöße belegt. Laut Messvideo beobachteten die Polizeibeamten unseren Mandanten erst ab Autobahnkilometer 84,95 – also mehr als acht Kilometer vom Ort der angeblichen Taten entfernt. Zu diesem tatsächlichen Tatort gab es keinen Bußgeldbescheid, so dass etwaige Taten verjährt waren.
Hinzu kam, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht den Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens genügte, weil die zur Berechnung der Geschwindigkeit zugrunde gelegte Entfernung nicht mit der Entfernung übereinstimmte, die sich aus dem Beweisvideo ergab.
Die Unregelmäßigkeiten führten dazu, dass das Amtsgericht Düsseldorf das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 13.05.2014 einstellte (340 OWi-20 Js 11409/13-459/13). Unser Mandant muss also weder zahlen noch ein Fahrverbot antreten.
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