Verkehrsrecht

Amtsgericht Herford: Messung mit Laserpistole unverwertbar

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 17. September 2008

Nach Medienberichten hat das Amtsgericht Herford (Urteil vom 12.09.2008, Az.: 11 OWI 98/08 54JS 175/08) einen Autofahrer freigesprochen, dem die Polizei aufgrund einer Messung mit einer Laserpistole eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorwarf. Tempomessungen ohne Foto seien nicht zuverlässig genug, so der Amtsrichter.

Der Autofahrer fuhr leicht versetzt hinter einem anderen Pkw. Er wurde nach Angaben der Polizisten mit der Laserpistole Typ Riegl FG 21 P im Bereich der Frontscheinwerfer angepeilt.

Der beauftragte Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, es sei technisch möglich, dass der Laserstrahl durch den vorausfahrenden Wagen beeinflusst und das Messergebnis verfälscht wurde.

Der Amtsrichter kündigte an, in vergleichbaren Fällen ebenso zu entscheiden. Während beim Fußball heute jeder Fehltritt dokumentiert werde, enthalte man den Bürgern, dem Gericht und der Verteidigung durch den Verzicht auf Geräte mit Fotoaufzeichnung in wichtigen Entscheidungen eine nachprüfbare Dokumentation vor.

Über den Fall wurde u.a. in der Neuen Westfälischen Zeitung berichtet.

Inwieweit das Urteil auf andere Fälle von Messungen mit Laserpistolen übertragbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Interessant ist die Argumentation des Richters. Er will die Anforderungen an die Beweisführung entsprechend des technischen Fortschritts ansteigen lassen. Dieselbe Messung ohne Foto, die gestern noch in allen deutschen Gerichten als unumstößlicher Beweis anerkannt wurde, soll heute nicht mehr beweiskräftig sein. Diese Auffassung führt dazu, dass die Ermittlungsbehörden zeitgemäße zusätzliche Dokumentationsmöglichkeiten nicht nur nutzen können, sondern müssen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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