Weiteres Amtsgericht verwirft ESO-3.0-Messung
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 9. Oktober 2012Jahrelang winkten Gerichte Geschwindigkeitsmessungen mit der Lichtschranke ESO 3.0 durch und verurteilten tausende Betroffene teilweise zu empfindlichen Geldbußen Fahrverboten. Dabei war und ist unklar, wie das Gerät genau funktioniert. Der Hersteller hält die Details der Messwertbildung als Betriebsgeheimnis unter Verschluss. Jetzt erkennen immer mehr Richter, dass Messungen eines solchen Geräts in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht als Beweis verwertet werden dürfen.
Neben den Amtsgerichten Kaiserslautern und Karlsruhe hat auch das Amtsgericht Groß-Gerau mit Urteil vom 05.03.2012 – 30 OWi-1439 Js 51481/10 – eine ESO-Messung verworfen:
„Im konkreten Einzelfall ist nach Abschluss des schriftlichen Sachverständigengutachtens festzustellen, dass zwar das theoretische Grundprinzip der Geschwindigkeitsmessung bekannt ist, jedoch eine Feststellung und Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung im Einzelfalle nicht möglich ist. Die konkrete Überprüfung im Einzelfall ist nach Angaben des Sachverständigen lediglich anhand von äußere Merkmalen möglich die keinerlei Bezug zur konkreten Ermittlung der Geschwindigkeit haben, wie die Einhaltung der Fotolinie. Wie die einzelnen Triggersignale, d. h. die Hell-Dunkel oder Dunkel-Helländerungen im Messgerät verarbeitet werden und wie mögliche Fehler ausgeschlossen oder annulliert werden, ist nicht bekannt. Des Weiteren sei auch denkbar, dass bei vertikalen Höhenänderungen von gemessenen Fahrzeugen und einem Messbereich an einer schrägen Fläche der Fahrzeugfront Fehlmessungen entstehen könnten, ebenso das unterschiedliche Bereiche an der schrägen Fläche beim durchfahren der Sensoren zu Triggersignalen führen könnten. […] Im Ergebnis war nach dem Beweisbeschluss vom 11.05.2011 nicht ermittelbar, wie die am 24.03.2010 gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO 3.0 im Einzelnen ermittelt worden ist.“
Hinweise für Betroffene:
- Gegen Bußgeldbescheide, die auf Messungen mit dem Gerät ESO ES3.0 beruhen, sollte Einspruch eingelegt werden.
- Die Bußgeldakte ist auf Anhaltspunkte für formelle Fehler und Messfehler hin zu überprüfen. Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen.
- Die grundsätzlichen Bedenken gegen die Messmethode ESO ES 3.0 sollten detailliert vorgetragen und durch geeignete Beweisanträge untermauert werden.
- Bei Betroffenen mit (Verkehrs-)Rechtsschutz übernimmt grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung etwaige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Rechtsberatung:
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