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BGH zur Haftung für falsche Gutachten

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 16. Februar 2013

BMW-Händlern, die aufgrund überhöhter Dekra-Gutachten Gebrauchtwagen überteuert ankauften, kann Schadensersatz zustehen, entschied der BGH (Urteil vom 17.01.2013, Az. III ZR 11/12).

In dem Rechtsstreit ging es um Leasingrückläufer, also Fahrzeuge aus abgewickelten Leasingverträgen. Wie branchenüblich hatten sich die Autohändler gegenüber der Leasingbank – hier der BMW Leasing GmbH – verpflichtet, nach Ende der Leasinglaufzeit die Fahrzeuge zu kaufen. Die Leasingbanken, die keine eigenen Autohäuser unterhalten, schließen solche Verträge mit den Händlern, um die Verwertung der Fahrzeuge zu organisieren.

Die Händler verpflichteten sich, die Fahrzeuge auf Grundlage des von der Dekra begutachteten Fahrzeugwertes anzukaufen. Später stellte sich heraus, dass die Fahrzeugwerte von der Dekra nicht marktgerecht ermittelt, sondern überhöht geschätzt waren.

Auf Klage der Händler verurteilte das Landgericht Stuttgart die Dekra zum Schadensersatz. Das Urteil wurde in der Berufung vom OLG Stuttgart aufgehoben. Das OLG Stuttgart meinte, die Händler müssten zunächst versuchen, bei der Leasingbank Erstattung der zuviel gezahlten Beträge zu verlangen.

Nun hob der BGH wiederum das Urteil des OLG Stuttgart auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück:

„Ausgehend von seinem eigenen Lösungsansatz und den von ihm getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verneinen dürfen. […] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich nach den bisherigen Feststellungen auch nicht der Eintritt eines auf die – anzunehmenden – Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführenden Schadens verneinen.“

Die Händler können wählen, ob sie ihren Schaden bei der Leasingbank durch ein Rückzahlungsverlangen geltend machen oder ob sie gegen den Gutachter vorgehen, so der BGH:

„Der Umstand, dass die Klägerin gegebenenfalls von der B. L oder der A. Rückerstattung der gezahlten Kaufpreise verlangen kann, soweit diese die bei Zugrundelegung marktgerechter Händlereinkaufspreise geschuldeten Beträge übersteigen, und durch eine Realisierung dieser Ansprüche der verursachte Vermögensverlust möglicherweise ausgeglichen werden könnte, hindert indes nicht den Eintritt eines ersatzfähigen Schadens.

Vielmehr steht es der Klägerin, die neben dem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten noch einen anderen, zum Ausgleich des Schadens führenden Anspruch gegen einen Dritten haben könnte, grundsätzlich frei, den Schuldner, gegen den sie vorgehen möchte, auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 – IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806). Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, die den von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen, schließen die Annahme eines Schadens im Verhältnis zwischen ihnen und den für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht aus. Der Schädiger kann den Geschädigten nicht darauf verweisen, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigungen führen könne.

Dies folgt aus der Regelung des § 255 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2001 – IX ZR 62/00, NZI 2001, 544, 546 und vom 15. April 2010 – IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961, Rn. 28 mwN). Dementsprechend ist – der vorliegenden Konstellation durchaus vergleichbar – der durch Fehler eines Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes geschädigte Käufer nicht verpflichtet, zur Beseitigung oder Minderung seines Schadens zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070 f).“

Ob die Dekra im vorliegenden Fall wird zahlen müssen, ist noch offen. Sie behauptet, gar keinen Gutachterauftrag im rechtlichen Sinne gehabt zu haben. Sie habe lediglich Zugriff auf den Hausrechner ermöglicht, von dem Schwacke-Werte abrufbar waren. Der BGH gab dem OLG Stuttgart auf, diese Behauptungen nun zu prüfen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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