Verkehrsrecht

Verteidigung gegen Messgerät ESO ES3.0

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 1. März 2010

Die Beweiskraft von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät ESO ES3.0 muss hinterfragt werden, weil sie nicht ausreichend technisch nachprüfbar sind.

So kritisiert der Technische Sachverständige Dr. Johannes Priester (jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 6, 21.01.2010), dass bei dem Gerät ESO ES3.0

  • kein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertbildung möglich ist;
  • das Messverfahren keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgebildeten Fahrzeuge zulässt;
  • die Funktionsweise des Geräts durch den Hersteller nicht ausreichend offen gelegt wird;
  • nicht veröffentlicht ist, welche Überprüfungen die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bei der Zulassung des Geräts zur Eichung durchgeführt hat.

Der Sachverständige führt aus:

„Häufig verlassen sich Richter auf die Feststellung, dass das Gerät ordnungsgemäß zugelassen und zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht gewesen sei. Das Vertrauen auf die Zulassung eines Messgerätes setzt jedoch letztendlich technisch auch voraus, dass seitens der Zulassungsbehörde sämtliche denkbaren Fehlereinflüsse überprüft worden sind. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann weder durch das Gericht noch durch den Betroffenen oder dessen Verteidiger und auch nicht von einem Sachverständigen eindeutig überprüft werden, wenn nicht bekannt gegeben wird, wie die Messwertbildung präzise erfolgt und welche genauen Versuchsreihen bei der Zulassung des Messgerätes durchgeführt wurden. Letztendlich müsste auch bekannt gegeben werden, welche genauen Fehlereinflüsse, z.B. nicht nur elektromagnetische Verträglichkeit durch Handy-Strahlung, sondern auch sämtliche weiteren Fehlereinflüsse durch weitere Fahrzeuge, Gegenstände, Personen, Tiere, Witterungseinflüsse, Temperaturen etc. geprüft wurden.

[…]

߄hnliches gilt u.a. auch für das Messgerät ES 3.0 des Herstellers ESO. Auch hier sind derzeit nur ungenügende Angaben zur Messwertbildung veröffentlicht, so dass im Nachhinein ein Sachverständiger nicht eindeutig rekonstruieren kann, ob tatsächlich alle Fehlermöglichkeiten auszuschließen sind. Da ferner auch nicht veröffentlicht wird, welche genauen Prüfungen bei der Zulassung des Messgerätes seitens der PTB durchgeführt wurden, ist es oft schwierig zu beurteilen, ob individuelle Fehlermöglichkeiten bei der jeweiligen Geschwindigkeitsmessung denkbar sind. So wurden in letzter Zeit bei dem Messgerät (ES 3.0) auch Messungen bekannt, bei denen das Fahrzeug in atypischer Fotoposition abgebildet war (dies wurde erklärt durch Lichtreflexe); oder es wurden Messungen bekannt, bei welchen der im Foto eingeblendete Abstandswert des Fahrzeuges zum Messgerät (queraxialer Abstand zwischen gemessenem Fahrzeug und Messgerät) nicht korrekt war.“

Das Amtsgericht Gießen hat Unzulänglichkeiten der Software gerügt und den Betroffenen freigesprochen (AG Gießen, Beschluss vom 19.02.2010):

„Die Einholung eines Gutachtens zur Ordnungsgemäßheit des angewandten Messverfahrens mit dem Geschwindigkeitsmessgerät der Marke eso ES3.0 in dieser Sache hat ergeben, dass das Messgerät im Tatzeitraum noch mit einer inzwischen nicht mehr zugelassenen Software der Version 1.001 ausgestattet war und Geräte mit dieser alten Software heute nicht mehr zur turnusmäßigen Nacheichung zugelassen sind.“

Das Amtsgericht Grimma hat eine Messung mit dem ESO ES3.0 unter verworfen, weil es keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Bildaufzeichnungen sah (AG Grimma, Beschluss vom 31.08.2009, Az. 3 OWi 166 Js 35228/09). Es bezog sich dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.08.2009 – Az. 2 BvR 941/08 – wonach für die Anfertigung von Beweisfotos eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist.

Grundsätzlich sind die technisch immer komplexeren neuen Messverfahren zur Geschwindigkeits- und Abstandsmessung kritisch zu sehen. Es fehlt an der für standardisierte Messverfahren vorauszusetzenden Transparenz.

Es genügt nicht, dass die Messmethode von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist, wenn zugleich konkrete Funktionsweise, Prüfungsumfang und -methodik unbekannt sind. Zwar sind die allgemeinen Anforderungen der PTB an Messgeräte im Straßenverkehr bekannt, nicht jedoch, inwieweit diese Anforderungen in Bezug auf das konkrete Gerät überprüft wurden und eingehalten sind.

UPDATE 11.07.2012: Mittlerweile existieren zwei Gerichtsentscheidungen, wonach Messungen des Messgeräts ESO ES3.0 nicht gerichtsverwertbar sind.

Hinweise für Betroffene:

  1. Gegen Bußgeldbescheide, die auf Messungen mit dem Gerät ESO ES3.0 beruhen, sollte Einspruch eingelegt werden.
  2. Die Bußgeldakte ist auf Anhaltspunkte für formelle Fehler und Messfehler hin zu überprüfen. Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen.
  3. Es sollte beantragt werden, die Prüfungsunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt samt zugehöriger Anlagen beizuziehen und Einsichtnahme zu gewähren.
  4. Der Messbeamte sollte als Zeuge vor Gericht dazu verhört werden, ob er das Messgerät korrekt gehandhabt hat, z.B. wie vorgeschrieben vor Inbetriebnahme mit der Neigungswasserwaage ausgerichtet hat.
  5. Bei Betroffenen mit (Verkehrs-)Rechtsschutz übernimmt grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung etwaige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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