Verkehrsrecht

Zu ersetzende Mietwagenkosten bei Verkehrsunfall

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 14. September 2007

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil VI ZR 163/06 vom 26.06.2007 erneut zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die Gerichte einen höheren Tarif als den Normaltarif zusprechen dürfen. Die entsprechenden Ausführungen finden sich auf Seiten 5 bis 8 in der Urteilsbegründung.

Der BGH hält daran fest, dass grundsätzlich nur der Normaltarif zu ersetzen ist, jedoch begründete Aufschläge möglich sind. Er betont dabei den Ermessensspielraum der Gerichte und beschränkt sich bei der Bezeichnung rechtfertigender Gründe für eine Erhöhung auf eine bewusst nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung. Dies ermöglicht einerseits, auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen. Andererseits entsteht Rechtsunsicherheit, weil kein klarer Maßstab besteht, ob ein Aufschlag auf den Normaltarif der gerichtlichen Prüfung standhalten wird oder nicht.

Der BGH führt zunächst aus, dass nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei mehren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges „innerhalb eines gewissen Rahmens“ grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis zu ersetzen sei.

Dies bedeute jedoch nicht, dass stets nur der Normaltarif zu ersetzen sei. Vielmehr könne auch nach einem höheren Tarif abgerechnet werden, „soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem ‚Normaltarif‘ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.“

Das Gericht habe die entsprechende betriebswirtschaftliche Rechtfertigung eines erhöhten Tarifs zu prüfen. Dabei sei es jedoch nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen oder gar durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Vielmehr könne das Gericht die Prüfung darauf beschränken, „ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den ‚Normaltarif‘ in Betracht kommt.“ Den Normaltarif könne das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im PLZ-Gebiet des Geschädigten ermitteln.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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