Zehn Gebote der strafrechtlichen Revision
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 19. Oktober 2018Eine Verfahrensrüge in der Revisionsbegründung zulässig auszuführen gilt als eine der Königsdisziplinen des Strafprozessrechts. Der Verteidiger steht vor der ihm in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellten Herausforderung, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.
Hier zehn Tipps für Verteidiger:
- Stelle klar, welche Handlung oder Unterlassung des Gerichts Du angreifst.
- Trage vollständig, genau und aus sich heraus verständlich vor.
- Trage konkret und bestimmt vor.
- Trage nicht unzutreffend oder widersprüchlich vor.
- Trage Beanstandungen und die Reaktion des Gerichts vor.
- Trage auch Geschehen vor, das dem Erfolg Deiner Rüge entgegen stehen könnte.
- Trage Negativtatsachen vor, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung ernsthaft in Frage kommen.
- Trage vor, was passiert wäre, wenn das Gericht richtig gehandelt hätte.
- Schreib alles in den Schriftsatz. Nimm nicht Bezug auf Anlagen.
- Erhebe zusätzlich die Sachrüge.
Mehr zu den einzelnen Punkten bei Cirener/Herb, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH, Teil 1 NStZ 2018, 97 ff., Teil 2 NStZ 2018, 131 ff.
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