Erbrecht | Versicherungsrecht

Widerruf der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung durch den Erben

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 10. Februar 2012

Ist der Versicherte verstorben, kann das Bezugsrecht der Lebensversicherungssumme bei der Lebensversicherung meistens nicht mehr geändert werden. Solange aber der Bezugsberechtigte noch nichts weiß, kann der Erbe mit einem Trick dafür sorgen, dass die Versicherungssumme in den Nachlass fließt.

In der Regel ist die Versicherungsleistung als Schenkung anzusehen. Die Schenkung bedarf als Vertrag des Angebots und der Annahme. Sie ist nur formwirksam, wenn sie sofort erfüllt wird oder notariell beurkundet ist (§ 518 BGB).

Ist die Schenkung – wie üblich – nicht beurkundet, kann der Erbe sie gegenüber dem Bezugsberechtigten bis zum Zufluss der Versicherungssumme widerrufen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Erbe kann dann nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung vom Bezugsberechtigten die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme fordern (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2004, Az. 20 U 132/04).

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert