Erbrecht | Versicherungsrecht

Lebensversicherung in den Nachlass ziehen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 11. Mai 2018

Verstirbt der Versicherte, fällt das Geld aus der Lebensversicherung an den Bezugsberechtigten und nicht in den Nachlass. Dennoch kann der Erbe in vielen Fällen an das Geld kommen.

Wenn der Versicherte und der Bezugsberechtigte untereinander keinen Vertrag geschlossen hatten, nach dem das Geld dem Bezugsberechtigten zusteht, kann der Erbe das Geld vom Bezugsberechtigten wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.

Der zwischen dem verstorbenen Versicherungsnehmer (Erblasser) und dem Versicherer geschlossene Versicherungsvertrag besagt nur, dass die Summe von dem Versicherer an den Bezugsberechtigten auszuzahlen ist. Er besagt nicht, ob der Bezugsberechtigte im Verhältnis zum Erben das Geld behalten darf. Die Gerichte unterscheiden die Verhältnisse zwischen den Beteiligten als das Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser/Erben und dem Versicherer und das Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser/Erben und dem Bezugsberechtigten.

Als Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten kommt oft eine Schenkung in Betracht. Sie setzt voraus, dass sich Erblasser und Bezugsberechtigter einig waren, dass der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme erhalten und behalten soll. Eine solche Einigung kann schon dadurch zustande kommen, dass der Erblasser dem Bezugsberechtigten dies verspricht und der Bezugsberechtigte das Versprechen stillschweigend annimmt.

Der Bezugsberechtigte muss darlegen, dass es eine solche Einigung gab. Er muss die konkreten Umstände der Einigung, also Zeitpunkt, Ort, beteiligte Personen, Inhalt der Erklärungen, so konkret angeben, dass der Erbe in die Lage versetzt wird, dies nachzuvollziehen und dem gegebenenfalls entgegen zu treten.

Kann der Erbe beweisen, dass es keine Einigung gab, steht ihm der Anspruch auf die Versicherungsleistung zu. Der Beweis kann z.B. geführt werden, wenn fest steht, dass der Bezugsberechtigte von der Versicherung gar nichts wusste oder wenn die Erklärungen des Bezugsberechtigten zu der Einigung widerlegt werden können.

Solange die Lebensversicherung noch nicht ausgezahlt hat, kann der Erbe vom Bezugsberechtigen beanspruchen, ihm den gegen die Lebensversicherung bestehenden Anspruch abzutreten. Ist die Versicherungssumme bereits an den Bezugsberechtigten ausgezahlt, kann der Erbe von ihm die Zahlung verlangen. Die Ansprüche sind dann Teil des Nachlasses.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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