Allgemein | Mietrecht

Wichtige Fristen für Vermieter und Mieter laufen zum Jahresende ab

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 7. November 2009

Wer als Vermieter seine Ansprüche dem Mieter gegenüber geltend machen möchte, sollte die Fristen beachten, die zum Jahreswechsel ablaufen.

» Abrechnung der Betriebskosten 2008
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 556 Abs.3 BGB muss der Vermieter von privat genutztem Wohnraum  über die Betriebskosten ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet haben. Verpasst er diesen Zeitpunkt, sind Nachforderungen ausgeschlossen.
Dies bedeutet, dass dem Mieter die Abrechnung über die Betriebskosten des Jahres 2008 bis spätestens 31. Dezember 2009 zugestellt sein muss.
Noch bedeutsamer ist die Abrechnung bei beendeten Mietverhältnissen. Hier kann der Mieter für die Zeiträume, die der Vermieter nicht abgerechnet hat, seine gesamten Vorauszahlungen zurückverlangen.

» Verjährung für Mietansprüche aus 2006
Das Jahresende ist immer auch gleichbedeutend mit dem Ablauf von Verjährungsfristen. Das Gesetz sieht für die überwiegende Zahl zivilrechtlicher Ansprüche, also auch der Miet­an­sprüche, eine Ver­jährungs­frist von drei Jahren vor. Bei beendetem Mietverhältnis gilt allerdings für eine Vielzahl von Ansprüchen eine kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist,  beginnend mit der Rückgabe der Räumlichkeiten.  Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet: Am 31. Dezember 2009 laufen alle im Jahre 2006 entstandenen Ansprüche ab.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Tel. 02131/71819-0

Rechtsberatung:

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