Wer zuviel beschwert, der schenkt verkehrt
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 18. November 2008Oft werden bei geschenkten Grundstücken das Nutzungsrecht oder Rückübertragungsansprüche vorbehalten. Dies kann jedoch dazu führen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht zu laufen beginnt.
Nach der Rechtsprechung beginnt die Zehnjahresfrist aus § 2325 Abs. 3 BGB erst dann, wenn beim Schenker der spürbare Genussverzicht eintritt und der Gegenstand zumindest überwiegend aus dessen Vermögen ausscheidet. Hierzu hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.04.1993 – IV ZR 132/93 – NJW 1994, 1791, eine grundlegende Entscheidung getroffen. Bei der Betrachtung wurde seither vor allem auf die Frage der Nutzung abgestellt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer noch unveröffentlichten Entscheidung, welche das Az. 7 U 70/07 trägt und in ZEV 2008, 525 veröffentlicht werden soll, auch ein weitgehendes Rückübertragungsrecht als schädlich angesehen. Nach einer im Übertragungsvertrag enthaltenen Klausel konnte der Veräußerer die unentgeltliche Rückübereignung verlangen, wenn der Erwerber den übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten des Veräußerers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung veräußert oder belastet.
Das OLG hat bei seiner Betrachtung auf die Frage abgestellt, wer die wirtschaftliche Herrschaft über den geschenkten Gegenstand ausübt. Offensichtlich sah es das Recht zur Veräußerung oder Belastung als so bedeutend an, dass es ein überwiegendes Ausscheiden aus dem Vermögen des Schenkers verneinte – trotz uneingeschränktem Nutzungsrecht.
Rechtsberatung:
Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.