Erbrecht

Schenkung als Testament?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 5. Juli 2009

Ein Schenkungsversprechen, das nicht sofort vollzogen wird, ist nur wirksam, wenn es notariell beurkundet ist, § 518 Abs. 1 BGB. Kann man nach dem Tod des Schenkers ein unwirksames, weil „nur“ handschriftliches Schenkungsversprechen in ein Testament umdeuten, um ihm so doch noch Geltung zu verschaffen?

Ja, man kann. Entspricht ein formunwirksames Schenkungsversprechen den Formerfordernissen eines Testaments, so kann es nach § 140 BGB als Testament angesehen werden, wenn nichts dagegen spricht, dass der Verstorbene dies gewollt hätte.

Allerdings ist bei der Auslegung des so geschaffenen Testaments Vorsicht geboten. Bei einer Umdeutung nach § 140 BGB darf das Ersatzgeschäft in seinen Wirkungen nicht weiter reichen als das unwirksame Rechtsgeschäft (BGHZ 40, 218, 225; 125, 355, 363; Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 140 Rn. 6).

Dieser Grundsatz wurde nun vom Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 26.05.2009, Az. 1 W 61/08, noch einmal unterstrichen und zum Anlass genommen, eine Vorentscheidung des Landgerichts Berlin aufzuheben.

Das Landgericht hatte das (formunwirksame) handschriftliche Angebot, ein Grundstück zu schenken, umgedeutet in ein Testament und den Bedachten als Erben angesehen.

Das geht zu weit, befand das Kammergericht. Wer Erbe ist, wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, erhält also das gesamte Vermögen und auch alle Verbindlichkeiten. In dem Schenkungsangebot ging es jedoch nur um ein einzelnes Grundstück.

Das Kammergericht korrigierte die Entscheidung des Landgerichts: Der Bedachte ist Vermächtnisnehmer, erhält also aus dem Nachlass lediglich das Grundstück.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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