Allgemein

Wann sind Querulanten prozessunfähig?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 21. August 2014

Unlängst beschäftigten sich gleich zwei Oberlandesgerichte mit vermeintlichen oder tatsächlichen Querulanten. Ein angeblich unter „Kampfparanoia“ leidender Kläger hatte mit einer Berufung beim OLG Düsseldorf Erfolg, während ein Antragsteller einer Entschädigungsklage beim OLG Hamm wegen „Querulantenwahns“ scheiterte. Wann lässt querulatorisches Verhalten die Prozessfähigkeit entfallen, wann nicht?

Das OLG Hamm lehnte den Prozesskostenhilfeantrag wegen Prozessunfähigkeit des Antragstellers ab. Der Antragsteller hatte 46 Prozesskostenhilfeanträge für Entschädigungsklagen wegen Verfahrensverzögerung eingereicht. Beim antragsgegnerischen Land lagen 65 Vorgänge aus der Zeit von 2009 bis 2012 vor. Im Jahr 2005 war verwaltungsgerichtlich festgestellt worden, dass der Antragsteller das Petitionsrecht verwirkt hat. Das OLG Hamm kam aufgrund des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Schluss, dass der Antragsteller prozessunfähig sei, weil er unter „Querulantenwahn“ leide. Er werfe Entscheidungsträgern regelmäßig vor, sie begingen in kollusiver Weise Rechtsbeugung und beteiligten sich an einem bundesweiten Netzwerk, das bewusst zum Nachteil des Antragstellers die Abkehr von Prinzipien des Rechtsstaats und Grund- und Menschenrechten betreibe. Er erzeuge eine „eigendynamische Kaskade“ immer neuer Verfahren, indem nahezu jeder neue Antrag sogleich mit Ablehnungsgesuchen gegen diejenigen Richter verbunden ist, die in der Vergangenheit eine Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers trafen. (Beschluss vom 10.06.2014 – I-1 SchH 27/12)

Im Fall des OLG Düsseldorf mahnte ein Webdesigner und Webdeveloper einen Webhoster wegen wettbewerbswidrigen Werbeaussagen ab und verklagte ihn anschließend auf Unterlassung. Der Beklagte führte an, der Kläger leide unter „Kampfparanoia“ und trete im Internet als „Prozesshansel“ auf. Das OLG Düsseldorf ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an und hörte ihn an. Es kam zu dem Schluss, dass der Kläger prozessfähig sei. Er verfolge seinen Anspruch aus rationalen Erwägungen und wisse um die Grenzen des mit dem Verfahren Erreichbaren. Er sei zu einer gradlinien Verhandlungsführung an einem „roten Faden“ entlang fähig. (Urteil vom 03.06.2014 – I-20 U 66/13)

Wer durch eine krankhafte Störung gehindert ist, seinen Willen frei zu bilden, kann keine Prozesshandlungen vornehmen (§§ 52 ZPO, 104 Nr. 2 BGB). Die Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zur Klage, für die Klageerhebung und alle weiteren Prozesshandlungen sowie für die Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Gericht. Dadurch sollen Prozessunfähige vor ihnen nachteiligen Folgen unsachgemäßer Prozessführung geschützt werden (OLG Hamm Rn. 11).

Das Gericht muss Mängeln der Prozessfähigkeit von Amts wegen – also von sich aus – nachgehen (§ 56 Abs. 1 ZPO). Will sich eine Partei auf die Prozessunfähigkeit des Gegners berufen, muss sie jedoch die fehlende Prozessfähigkeit schon in der Klageerwiderung rügen (§ 282 Abs. 3 ZPO).

Da Geistesstörungen die Ausnahme sind, darf das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass die Parteien prozessfähig sind. Nur wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit ergeben, muss das Gericht diesen nachgehen und ggf. ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen (OLG Düsseldorf Rn. 17).

Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit durch Querulantenwahn sind:

  • Der Kläger unterstellt, dass sich das Rechtssystem oder die Gesellschaft gegen ihn verschworen habe (OLG Hamm Rn. 16). Er weitet den Kampf vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen und schließlich auf die gesamte Gesellschaft aus (expansive Wahnentwicklung, OLG Düsseldorf Rn. 18).
  • Der Kläger ist durch eine zwanghafte Störung nicht in der Lage, „von außen kommende Reize oder von innen kommende Impulse kognitiv zu bewerten, ihnen die Anforderungen der Realität entgegen zu setzen oder gar Alternativverhalten zu entwickeln“, er ist in seinem überdauernden Wahn so „erstarrt“, dass ihm die Möglichkeit fehlt, bei Rechtsstreitigkeiten sein Denken und Handeln zu steuern (OLG Hamm Rn. 16). Er ist nicht mehr in der Lage, andere Auffassungen zu bedenken und die verfahrensmäßige Behandlung seiner Anträge durch Gerichte nachzuvollziehen (OLG Düsseldorf Rn. 18).

Die Voraussetzung der Prozessfähigkeit darf nicht missbraucht werden, um unliebsame Kläger von der Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen abzuhalten. Allein rechthaberische, halsstarrige, unbelehrbare, unvernünftige oder unschickliche Verhaltensweisen, das Betreiben von Verfahren, die andere nicht einleiten würden oder die Grenzen zur Schmähkritik überschreitende Vorwürfe gegen Beteiligte, Richter und Rechtsanwälte begründen für sich genommen noch keine Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit (OLG Düsseldorf Rn. 18 u. 19).

Bei einer psychiatrischen Begutachtung ist es erforderlich, den Kläger persönlich anzuhören (OLG Hamm Rn. 18).

Stellt sich heraus, dass eine Partei prozessunfähig ist, kann dieser Mangel geheilt werden, indem der zu bestellende gesetzliche Betreuer die bisherigen Prozesshandlungen genehmigt. Nach dem Tod eines prozessunfähigen Klägers kann ein Erbe den Rechtsstreit aufnehmen und die Prozesshandlungen genehmigen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 52 Rn. 14).

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Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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