Verkehrsrecht

VG München: Kaufleute müssen Fahrer immer benennen – sonst Fahrtenbuchauflage

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 3. Juni 2012

Einen Anhörungsbogen nicht richtig zu beantworten, kann gefährlich sein: Wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann, darf die Fahrerlaubnisbehörde dem Halter auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO). Besonders strenge Regeln gelten für Kaufleute, meint das VG München.

Grundsätzlich ist die Fahrtenbuchauflage nur zulässig, wenn der Halter innerhalb von zwei Wochen den Anhörungsbogen oder später ein aussagekräftiges Foto erhalten hat, weil ansonsten nicht zumutbar ist, sich an den Fahrer zu erinnern.

Diese Voraussetzung gilt bei Kaufleuten nicht, meint das VG München: Sie müssten immer in der Lage sein, zu rekonstruieren, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat (VG München, Beschluss vom 12.04.2012, Az. M 23 S 12.734):

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist demzufolge von einer Nichtgeltung der Zweiwochenfrist dann auszugehen, wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs ist. Dieser ist nämlich etwa nach §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und aufzubewahren, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es liegt schon im kaufmännischen Eigeninteresse, Vorkehrungen gegen eine missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können.

Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Fahrten nach seinen Büchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren, um den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Dies gilt hier insbesondere für die Antragstellerin, welche als GmbH nach § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG Formkaufmann und damit buchführungspflichtig ist und deren Geschäftsführer verpflichtet ist, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG). Auch auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Fotoqualität kommt es daher nicht an.“

Kritik an der Entscheidung

Die Argumentation des VG München erweist sich bei näherer Untersuchung als nicht haltbar. Im Ausgangspunkt erkennt das Gericht zutreffend, dass Kaufleute nicht verpflichtet sind, Fahrtenbücher zu führen oder in anderer Weise aufzuzeichnen, wer wann das Fahrzeug geführt hat.

Die Erwägung des Gerichts, Aufzeichnungen seien nützlich, um missbräuchliche Verwendung zu verhindern und in Schadensfällen Ersatzansprüche zu belegen, führt entgegen der Auffassung des Gerichts noch nicht dazu, dass die Aufzeichnungen auch als kaufmännisch sinnvoll angesehen werden können. Denn kaufmännisch sinnvoll sind die Aufzeichnungen nur dann, wenn der Nutzen den bürokratischen Aufwand übersteigt. Ob dies der Fall ist, hat das Gericht nicht untersucht.

Darüber hinaus bildet die Argumentation des Gerichts keine Rechtfertigung dafür, Kaufleute anders zu behandeln als sonstige Halter (Art. 3 GG). Das vom Gericht erkannte „Eigeninteresse“ des Halters, sich vor missbräuchlicher Verwendung des Fahrzeugs zu schützen und Ersatzansprüche bei Schäden zu sichern, gilt nicht nur für Kaufleute, sondern auch für die Mutter, die Ehemann und Kinder fahren lässt. Muss auch sie künftig immer ein Fahrtenbuch führen, weil es „sinnvoll“ ist?

Es ist an der Zeit, die Voraussetzungen für Fahrtenbuchauflagen enger zu fassen. Die technische Entwicklung der modernen Messmethoden ermöglicht es den Ordnungsbehörden inzwischen, Halter wenige Tage nach der Messung unter Vorlage scharfer Fotos anzuhören. Wenn dies nicht geschieht und der Fahrer nicht ermittelt werden kann, ist die Verantwortung grundsätzlich bei der Ordnungsbehörde zu suchen, nicht beim Halter.

Hinweis für Betroffene

Halter oder Fahrer, die einen Anhörungsbogen nach einer angeblichen Ordnungswidrigkeit erhalten, sollten überlegt reagieren. Empfehlenswert ist, Akteneinsicht zu nehmen, um die Messung und das Verfahren zu überprüfen. Wird ein Anwalt zu Rate gezogen, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten, soweit Verkehrsrechtsschutz besteht.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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