Allgemeines Zivilrecht | Verkehrsrecht

Nacherfüllung: Kein Anspruch auf Ersatzwagen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 28. November 2013

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer während der Mangelbehebung einen kostenlosen Ersatzwagen zu stellen. Trotzdem kann dies in vielen Fällen sinnvoll sein.

Fall 1: Der Verkäufer ist schuld am Mangel

Trifft den Verkäufer an dem Mangel ein Verschulden, muss er dem Käufer gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch den im Zuge der Mangelbeseitigung entstehenden Nutzungsausfallschaden ersetzen (Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 280 Rn. 18). In diese Fallgruppe gehören beispielsweise Mängel, die darauf beruhen, dass der Verkäufer das Fahrzeug im Kaufvertrag oder in seiner Werbung falsch oder unzureichend beschrieben hat. Für ein Verschulden genügt einfache Fahrlässigkeit.

Um den Nutzungsausfall und die dafür anfallende Zahlung zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, dem Käufer einen kostenlosen Leihwagen anzubieten. Ein Rechtsanspruch des Käufers darauf besteht nicht. Der Anspruch auf Nutzungsausfall richtet sich auf Geldersatz.

Fall 2: Der Verkäufer ist nicht schuld am Mangel

Trifft den Verkäufer an dem Mangel kein Verschulden, muss er nur den Mangel beheben und die für die Behebung des Mangels anfallenden Kosten tragen (§ 439 Abs. 2 BGB), nicht jedoch Folgekosten. Unter diese Fallgruppe fallen beispielsweise versteckte technische Mängel, die der Verkäufer nicht erkennen musste.

Warum es trotzdem sinnvoll sein kann, einen Ersatzwagen zu stellen

Auch in diesen Fällen kann es gleichwohl sinnvoll sein, dem Käufer einen kostenlosen Ersatzwagen anzubieten. Wenn die Mängelbehebung sich besonders lange hinzieht, kann sie unzumutbar werden, so dass der Käufer vom Kaufvertrag zurück treten kann (§ 440 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Schwelle der Unzumutbarkeit kann der Verkäufer hinausschieben, wenn er dem Käufer ein kostenloses Ersatzfahrzeug bereit stellt und dadurch die durch die lange Reparaturzeit entstehenden Nachteile abmildert.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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