Verwendung der Verbrauchswerte nicht geeichter Wasserzähler in der Betriebskostenabrechnung
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 18. November 2010Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2010 (BGH VIII ZR 112/10) entschieden, dass die Umlage von Wasserkosten im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung nicht deshalb unwirksam ist, weil der Wasserzähler nicht mehr geeicht ist. Zwar schreibe das EichG vor, dass die Verwendung nicht geeichter Meßgeräte im geschäftlichen Verkehr verboten sei, jedoch sei die Heranziehung der ermittelten Meßwerte dann zulässig, wenn der Vermieter nachweisen könne, dass die abgelesenen Meßwerte zutreffend sind. Lege der Vermieter z.B. die Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle vor, aus der hervorgehe, dass die Messtoleranzen eingehalten seien, so sei die Abrechnung nicht zu beanstanden. Die entsprechende Darlegungs- und Beweislast treffe allerdings den Vermieter, wenn der Mieter die fehlende Eichung einwende, da nur bei einem geeichten Zähler die Vermutung der Richtigkeit für den Vermieter streite.
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