Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 29. September 2010Auch wenn sich Fehler in einer Betriebskostenabrechnung Jahr für Jahr in derselben Art und Weise wiederholen, muss der Mieter seine hiergegen gerichteten Einwendungen innerhalb der vom Gesetz (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB) vorgeschriebenen Frist von 1 Jahr nach Erhalt der Abrechnung immer wieder für jede Abrechnung neu erheben, da er ansonsten mit seinen Einwendungen bei Überschreiten der Frist ausgeschlossen ist! (vgl. BGH Urt. v. 12.05.2010 VIII ZR 185/09)
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