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Das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei Betriebskosten

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 14. Juli 2011

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.07.2011 (VIII ZR 340/10) entschieden, dass der Mieter nach seiner Auffassung überhöhte Betriebskosten (hier: Müllgebühren) nicht im Rahmen einer Abrechnung mit dem vom Deutschen Mieterbund e.V. veröffentlichten Betriebskostenspiegel beanstanden könne, da dieser den jeweiligen regionalen Besonderheiten nicht ausreichend Rechnung tragen könne.

Vielmehr obliege dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Insbesondere müsse dem Vermieter insoweit ein Pflichtenverstoß nachgewiesen werden. Im zu entscheidenden Falle waren die erhöhten Müllgebühren dadurch verursacht worden, dass die Mieter nicht hinreichend von der Möglichkeit der Mülltrennung Gebrauch gemacht hatten, sondern z.B. Restmüll in die gelben Tonnen (Verpackungsmüll) entsorgt hatten, so dass die Stadt die (kostenlosen) gelben Tonnen durch Restmülltonnen ersetzte, welche dann höhere Kosten auslösten. Da insoweit der Pflichtenverstoß auf Seiten der Mieter gelegen habe, bestehe ein Anspruch gegen den Vermieter nicht.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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